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5S. 12.
Gleichzeltig mit Anberaumung des Termines ist von dem Vorsitzenden ein Be-
richterstatter zu ernennen, welcher, sofern dieses von dem Vorsitzenden angeordnet wird,
vor dem Termine eine schristliche Sachdarstellung vorzulegen hat.
S. 13.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit
kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das
Landesversicherungsamt dieses aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit
für angemessen erachtet.
F. 14.
Die mündliche Verhandlung brpinmt mit der Darstellung des Sachverhälinisses
durch den Berichterstatter. Demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören.
Der Vorsitende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Landesversicherungsamts auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
g. 15.
Die mündliche Verhandlung helgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokoll-
führers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gaug der Verhand-
lung im Allgemeinen angiebt. Anerkenntuisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und solche
Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, sowie
der Tenor des Urtheils sind in das Protokoll aufzunehmen.
Dasselbe ist von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
F. 1
Die Berathung und Enischeidung 8 Landesversicherungsamtes erfolgt in nicht
öffentlicher Sitzung.
F. 17.
Das Landesversicherungsamt entscheidet innerhalb der eerhobenen Ausprüche nach
freiem Ermessen. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die in dem Verfahren vor dem
Landesversicherungsamte den Parteien erwachsenen Kosten und auf die Frage, welcher
Astenkerng zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig ge-
wesen ift.
Bei den Entscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen,
dürsen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung stattgesunden hat.
S. 18.
Das Verfahren vor dem Landesversicherungsamt ist kostenfrei, soweit nicht baare
Auslagen in Betracht kommen, deren Erstattung dem unterliegenden Theile zur Last fällt.
8. 19.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mundlichen Ver-
bandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten