Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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Nachdem die von Greiz zum Anschluß an die Könlglich Scchstsch-Bayerische 
Staatseisenbahn bri Brunn erbaute Eisenbahn in Gemäßheit des mit der Greiz-Brunner 
Eisenbahngesellschaft unter dem 2./14. Juni 1878 abgeschlossenen Verkrages auf den König- 
ich Sächsischen Staat übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich ge- 
wordenen anderweiten Regelung der ftaatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß aältere Linie 
Höchstihren Regierungs= und Konfistorialrath Hofmann, 
Seine Mojestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Gehelmen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rattfikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. · 
Artikel 1. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische ältere Linie Regierung ist damit einverstanden, daß 
der Königlich Sächsische Staat das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Greiz-Brunn er- 
worben und den Betrieb derselben auf eigene Rechnung übernommen hat. 
Artikel 2. 
Die Königlich Sächsische Regierung hat zur eigenen Erfüllung alle diejenigen 
Verpflichtungen übernommen, welche der vormaligen Greiz-Vrunner Eisenbahngesellschaft 
in Iger Eigenschaft als Grundbesitzerin und Eisenbahnunternehmerin innerhalb des Fürst- 
lich Reußischen Staatsgebletes im Laufe der Expropriation rechtlich auferlegt und von ihr 
laut Expropriationsakten gerichtlich oder vergleichsweise übernommen worden sind. 
Artikel 3. 
Die Fürstllch Reußische Reglerung nimmt das der vormaligen Greiz-Brunner 
Eisenbahngesellschaft gegenüber vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Greiz-Brunner 
Eisenbahn, soweit die letztere innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes gelegen 
ist, auf so lange, als dleselbe sich im Vesitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen Re- 
gierung befindet, nicht in Anspruch. 
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahnstrecke, ebenso wie die Ueber- 
tragung des Betriebes auf einen anderen Vetriebsunternehmer, der Zuslimmung der Hürst- 
lich Reußischen Regierung. 
Artikel 4. 
Die HFürftlich Reußische Regierung verpflichtet . den Anschluß anderer Eisen- 
bahnen an die Greiz Brunner-Eisenbahn auf Fürstlich Reußischem Staatagebiete nur im 
Einverständnisse mit oen Käniglich Sächsischen Regierung zu gestatten
	        
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