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Artilel 5.
Jeder der beiden betheiligten Reglerungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich
der in ihrem Gebieke gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden
Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein.
Die Vahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig giltigen Bahnpolizeireglements
für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt.
Artikel 6.
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und
auf den Eisenbahnbelrieb des Königlich Sächsischen Staales innerhalb des Fürstlich
Reußischen Staatsgebietes beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahn-
verwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr
zwischen dem Königlich Sächsischen Finanzministerium und der Fürstlich Reußischen Landes-
regierung in Frage kommt — an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staats-
eisenbahnen zu richten.
Die Königlich Sächsische Regierung wird, kalls die Fürstlich Reußische Regierung
es wünschen sollte, derselben einen in derem Gebiete wohnenden Beamten oder eine daselbst
befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die an die Generaldirektion der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher
Wirkung behändigt werden können.
Artikel 7.
Staatsangehsörige des Fürstenthumes Reuß, welche beim Betriebe der Greiz-Brunner
Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Be-
triebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte angesehen; dieselben
lind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Diseiplin den zuständigen
Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden
des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Verpflichtung der Vahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die König-
lich Sächsische Staats-Eisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu
zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie in-
nerhalb des Gebietes des Fürstenthumes Reuß stationirt werden, einen Revers zu unter-
zeichnen, in welchen sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Fürstenthumes
euß und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Fürstlichen Landesbehörden ge-
nau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der Fürstlichen Regierung überreicht.
Bel Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Fürstlich Reußischen
Staatsgebsetes soll bei sonst gleicher Qualifikation auf Angehörige des Bürstenthums Reuß
besondere Rücksiht genommen werden.
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