35
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reuß. Plauische ältere Linie Re-
gierung sind damit einverstanden, daß der Königlich Sächsische Staat das Eigenthum an
der Eisenbahnlinie Wolssgefährt-Weischlitz, einschließlich der dazu gehörigen Verbindungs-
bahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn von Greiz nach Brunn, erworben und
den Betrieb derselben übernommen hat.
Artikel 2.
Die Grohhergoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung nehmen das
der vormaligen Süchsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft gegenüber vorbehaltene Recht
auf den Erwerb der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn, soweit dieselbe innerhalb des
Staatgebietes einer jeden derselben gelegen ist, auf so lange, als dieselbe sich im Besihe
oder Betriebe der Königlich Sächsischen Reglerung befindet, nicht in Anspruch.
agegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebeuso wie die Ueberlragung
des Betriebes auf einen anderen BVetriebsunternehmer der Zustimmung sämmtlicher ver-
tragsschließenden Regierungen.
Artikel 3.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden
Hoheitsgeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein.
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig giltigen Vahnpolizeireglements
für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt.
Arkikel 4.
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und
auf den Eisenbahnbetrieb des Könlglich Sächsischen Staates innerhalb des Großherzoglich
Sächsischen und des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes beziehen, sind die für die König-
lich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden
— insoweit nicht der Verkehr zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt —
an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten.
Die Königlich Sächsische Reglerung wird, falls die eine oder die andere der mit-
betheiligten Regierungen es wünschen sollte, derselben einen in deren Gebiete wohnenden
Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welcher die
an die Generaldirektion der Königlich Sächslschen Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen
Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können.
Artikel 5.
Staatzangehörige des Großherzogthums Sachsen und des Fürstenkhums Reuß,
welche beim Betriebe der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn angestellt werden, verlieren
dadurch nicht ihre Staateangehörigkeit. Die Betriebsbeamten werden als Königlich
Sächsische Staatseisenbahnbeamte angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes
der Austellung rücksichllich der Disciplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahn-
behörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie
ihren Wohnsth haben, unterworfen.