Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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Artikel 9. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
kestgesept und die Entwürfe derselben der Greßberzoglich Sächsischen und der Fürstlich 
Reußischen Regierung behufs Geltendmachung etwaiger Wunsche, denen soweit thunlich 
entsprochen werden wird, rechtzeitig mitgetheilt. 
Artikel 10. 
Die Tarise werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der 
für den Bereich der Käniglich Sächsischen Staatseifenbahnen jewellig geltenden Grund- 
säbe fesigestellt und der Großherzoglich Sächsischen sowie der Fürstlich Reußischen Re- 
gierung mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus beson- 
deren Gründen für die Linie Wolfsgefährt.Weischlitz nothwendig machen sollten, werden 
nur nach eingeholter Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußi- 
schen Regierung, soweit die in dem Staatsgebiete einer Jeden gelegene Bahnstrecke von 
der betreffenden Maßregel berührt wird, in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von der Wolfsgefährt-Weischlider Eisenbahn berührten Landestheile der 
Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Regierung in gleicher Weise be- 
rücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen= noch im 
Güterverkehr zwischen den Unterlhanen der vertragsschließenden Regierungen hinsichtlich 
der Zeit der Abferligung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Artikel 12. 
Der jährliche Reinertrag der Vahn, für dessen Ermittelung die von der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnnetzes alljährlich aulzustellenden Rentabilitätsberechnungen maßgebend sind, 
wird — unbeschadet der sonstigen nach den gesehlichen Vestimmungen der betheiligten 
Staaten die Vahn elwa treffenden staallichen Steuern — von der Großherzoglich Säch- 
sischen und der Fürstlich Reußischen Regierung zu demjenigen Theile, welcher nach Ver- 
hältniß der Länge der in einem jeden der betreffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke 
zu der Gesammtlänge der Bahn auf das einzelne Staatsgebiet entfällt, der Besteuerung 
unterzogen. « 
DievertragsschlicßendcnRegierungs-ibehaltensichvor,einchkeiankangzu 
treffen, vermöge welcher diese Besteuerung in beiden dazu berechtigten Staaten als eine 
gemeinschaftliche bewirkt wird. So lange eine solche Vereinbarung nicht zu Stande 
kommt, erfolgt die Besteuerung des jährlichen Reinertrags nach Maßgabe der innerhalb 
der einzelnen Staatsgebiete jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
	        
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