Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha: 
Herr Staatsrath von Wittken; 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt: 
Herr Staatsrath Hauthal; 
für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie: 
Herr Geheimrath Dr. Vollert 
llch noch über folgende Punkte geeinigt: 
. 
Die Ratifikation des abgeschlossenen Vertrages, die khunlichst bald erfolgen wird, 
soll dergestalt vorgenommen werden, daß von jeder der betheiligten Staatsregierungen je 
eine Ralifikationsurkunde ausgestellt und der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung 
mitgetheilt wird, welch letztere sodann den übrigen Regierungen von der allseitig erfolgten 
Ralifikation Mittheilung machen wird. 
II. 
Unter entsprechender Abänderung der in dem Schlußprotokoll vom 11. November 
1678 hierüber getroffenen Bestimmungen wird zur Ausführung des §. 5 des Staats- 
vertrages vom 11. November 1878 und bezüglich des Nachtragsvertrags vom heutigen 
Tage bis auf anderweite Vereinbarung folgendes festgesetzt: 
1. Die Zahl der Geschworenen (K. 86 des Gerichtsverfassungsgesetzes) wird für 
den ersten Schwurgerichtsbezirk auf 190, davon 30 Hilfsgeschworene, und für den 
dritten Schwurgerichtsbezirk auf 160, davon 30 Hilfsgeschworene festgesetzt. 
Im ersten Schwurgerichtsbezirk entsallen von der Zahl von 190 Geschworenen 
a. auf den Landgerichtsbezirk Gera 96 und von diesen auf das Fürstenthum 
Reuß Jüngerer Linie 75, sowie auf die Gebietstheile des Großherzogthums Sachsen- 
Weimar-Eisenach 21; 
b. auf den Landgerichtsbezirk Altenburg 68; 
. auf den Landgerichtebezirk Greiz 26. 
3. Im dritten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 160 Geschworenen 
a. auf den Landgerichtsbezirk Weimar, solange der Sitz des Schwurgerichts 
Weimar ist, 90, sonst 70 Geschworene, und auf den Landgerichtsbezirk Rudolstadt, 
solange der Sitz des Schwurgerichts Rudolstadt ist, 90, sonst 70 Geschworene; die auf 
den Landgerichtsbezirk Rudolstadt jeweilig entfallenden Geschworenen vertheilen sich mit 
22 auf den Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebietstheil, mit 8 auf den Königlich 
Preußischen Gebietstheil und mit 60 bezüglich 40 auf das Fürstenthum Schwarzburg- 
Rudolstadt. 
4. In Bezug auf den zweiten Schwurgerichtsbezirk, der von den Bestimmungen 
des Nachtragsvertrags nicht berührt wird, bewendet es bei den Abmachungen vom 11. 
November 1978. 
Vorzelesen, genehmigt und mitunterschrieben: (gez.) Löwe. (gez.) von Geldern- 
Crispendorf. (gez.) Brüger. (gez.) Cronacher. (gez.) Th. Göpel. (gez.) von Wittken. 
(gez.) Hauthal. (gez.) Dr. A. Vollert.
	        
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