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19. Regierungs Verordnung vom 4. August 1889,
Ausflhrungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz, betreffend die Erwerbs= und
Wirthschaftsgenofsenschaften, vom 1. Mai 1889 enthaltend.
Mit Höochsler Oenehmigung Sercnissim wird ir in Ausführung des am 1. Oktober
dieses Jahres in Kraft tretenden Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, die Erwerbs- und
Wirthschastegemossealchaltn betreffend, verordnet:
Staats- bezüglich höhere Verwaltungsbehörde im
Sinne der §§45565759dcskmkteu Netchogeiepes ist —
Landrathsamt anzusehen, während für den Fall des §. 7
desselben Gesetes der Landesausschuß als höhere P2 P n l
bezeichnet wird.
Gegen die Entscheidungen des Landesausschusses ist Rekurs an die
Landesregierung zulässig, welche übrigens als Central behörde im
Sinne des Gesetzes gilt.
Auf das Lesshren nach F. 79 des Reichsgesetzes finden außer den
Vorschifte in §§. 20, 21 der Gewerbeordnung die Vestimmungen des
II der bonening Verordnung vom 27. September 1369 ent-
* Anwendung.
Greiz, den 4. August 1889.
Fürftlich Reuß. Plauite undeotenierung.
Saupe.
20. Negierungs-Verordnung vom 13. August 1889,
betreffend eine Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 26. September
1879, Veränderungen in Bezug auf die Gestaltung und den Bereich der
Zuständigkeit verschiedener Organe der Landesverwaltung anlangend.
Mit Höchster Genehmigung Ferenissim wird in Abänderung der Bestimmung
in §. 3 der Regierungs-Verordnung vom 26. September 1879, Veränderungen in Be-
zug auf die Gestaltung und den Bereich der Zuständigkeit verschiedener Organe der
Landesverwaltung betreffend, das Folgende verordnet:
Die Tanzgelder-Einnahme für den Amtzgerichtsbezirk Greiz hat vom
1. September dieses Jahres an bis auf Weiteres durch die Sportel-
Verwaltung des Fürstlichen Landrathsamtes zu erfolgen.
Greiz, am 13. Augufl 1869.
Fürfllich Rauf- Plauische Landeeteglerung
Saupe.