Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
5.
(Ausgegeben am 3. Oktober 1889.)
21. i s. Bekanntmach vom 2. September 1889,
die — der Rechte einer juristschen Person an die Kinderbewahr-
anstalt der Erbprinzenstiftung in Grei betreffend.
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 10. Augußt dieses Jahres sind der
Kinderbewahranstalt der Erbprinzenstistung in Greiz die Rechte einer Hlursi#chen Person
verliehen worden, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wir
Greiz, den 2. September 1889.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
22. Consistorlal-Verordnung vom 26. September 1889,
betreffend den Religionsunterricht in der Volksschule für solche Kinder,
welche der evangelisch-lutherischen Landeskirche nicht angehören.
Mit Höchster Genehmigung wird hinsichnic, des Religionsunterrichtes in der
2*“- lür solche Kinder, welche der evangelisch-lutherischen Landeskirche nicht an-
gehören, das Folgende verordnet:
S. 1.
Sind für Kinder, welche der evangelisch-lutherischen Kirche nicht angeheren,
Honssionsschae innerholb des Bczirkes der Schulgemeinde nicht vorhanden (clr.
3 des Gesetzes vom 12. Januar 1887), so haben diese Kinder regelmäßig an dan.
. iz Gelebet in der Volksschule theilgunehmen, soweit nachstehends nichts Anderes
verordnet ist
2.
Solche Kinder, welche der evan n lutherischen Kirche nicht, wohl aber einer der
anerkannten Religionen beziehungsweise Consessionen angehören, werden von dem Religions-