Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
5. 
(Ausgegeben am 3. Oktober 1889.) 
  
21. i s. Bekanntmach vom 2. September 1889, 
die — der Rechte einer juristschen Person an die Kinderbewahr- 
anstalt der Erbprinzenstiftung in Grei betreffend. 
  
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 10. Augußt dieses Jahres sind der 
Kinderbewahranstalt der Erbprinzenstistung in Greiz die Rechte einer Hlursi#chen Person 
verliehen worden, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wir 
Greiz, den 2. September 1889. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
Saupe. 
22. Consistorlal-Verordnung vom 26. September 1889, 
betreffend den Religionsunterricht in der Volksschule für solche Kinder, 
welche der evangelisch-lutherischen Landeskirche nicht angehören. 
Mit Höchster Genehmigung wird hinsichnic, des Religionsunterrichtes in der 
2*“- lür solche Kinder, welche der evangelisch-lutherischen Landeskirche nicht an- 
gehören, das Folgende verordnet: 
S. 1. 
Sind für Kinder, welche der evangelisch-lutherischen Kirche nicht angeheren, 
Honssionsschae innerholb des Bczirkes der Schulgemeinde nicht vorhanden (clr. 
3 des Gesetzes vom 12. Januar 1887), so haben diese Kinder regelmäßig an dan. 
. iz Gelebet in der Volksschule theilgunehmen, soweit nachstehends nichts Anderes 
verordnet ist 
2. 
Solche Kinder, welche der evan n lutherischen Kirche nicht, wohl aber einer der 
anerkannten Religionen beziehungsweise Consessionen angehören, werden von dem Religions-
	        
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