Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

Gesctzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
M6. 
(Ausgegeben am 31. Dezember 1889.) 
  
23. Regi "lr gs-Bek. tmach g vom 17. December 1889, 
Personalveränderung in den für das Großherzogthum Sachsen und das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie bestehenden Sachverständigen-Vereinen 
betreffend. 
Weimar i 
der Geheime Regierungsrath Dr. jr. P. Krause in Weimar zum Vorsitzenden des 
musikalischen Sachverständigen-Vereins in Folge Ablebens des früheren 
Inhabers dieser Stellung, des Generalintendanten Wirklichen Geheimrath Freiherrn 
von Loön ernannt worden. 
Solches wird unter Hinweis auf die Regierungs--Bekanntmachung vom 21. August 
1371 (Ges.-Samml. 1871 S. 97) hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 17. December 1889. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
rta 
r. ortag. 
Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Sachsischen Staateministeriums in 
ift 
Saupe. 
  
24. Patent vom 23. December 1889, 
die im Jahre 1890 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mil erklärter Zustimmung des 
Kandtages im Jahre 18990 die nach der Verordnung vom 30. December 1870 in Ge- 
mäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine 
wundsteuer mit 3 8/10 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden, 
während die Erhebung weiterer 5/16 Pfennige von jeder Steuereinheil vorbehalten bleibt. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz 
etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
	        
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