Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

4. Reg . 4 A. 
vom 11. Februar 1890, 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsgesetz, betreffend die Invaliditäts= und 
Alters-Versicherung vom 22. Juni 1889, enthaltend. 
  
Auf Grund des F. 1386 den Beichtgesetet E—i die Invaliditäts= und 
Alters-Versicherung vom 22. Juni 1889 — R.-Ges.-B 97 —, wird von der 
unterzeichneten Centralbehörde für us Fürstenthum rah en einie hierdurch be- 
stimmt, daß die in F. 161 dieses Gesetzes den „unteren Verwaltungsbehörden“ 
zugewiesenen Verrichtungen für das platte Land von dem Fürstlichen Landrathsamte 
zu Greiz für die Stadtgemeinden von den Stadtgemeindevorständen und die 
in H. 18 desselben Gesetzes den „Gemeindebehörden" zugewiesenen Veriichtungen 
von den Gemein devorständen wahrzunehmen sind. 
Greiz, am 11. Februar 1890. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
Saupe. 
 
	        
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