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vereins, insbesondere auch in Bezug auf die Fefnznise und Dienstaufgaben, welche nach
bandesgesetzen dem Letzteren bisher überwiesen w
Artikel ¾-7
Dem General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins sind innerhalb
des ihm bestimmien Geschäftsumfanges (vergl. Artikel 6) die Hauptsteuerämter oder,
weit in einzelnen Vereinsstaaten und Staatsgebieten die Hauptamts- Bezirksorganisation
nicht besteht, die mit der Erhebung und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern be-
faßten Steuerflellen unmittelbar unterstellt. In jedem Staate oder Staatsgebiete, in
welchem die Hauptamts-Bezirksorganisation nicht eingeführt ist, werden eine oder mehrere
Steuerstellen als „Bezirkssteuerämter“ beauftragt, an Stelle von Hauptämtern (Artikel
20 Absatz 2, 3 des Jollvertrages vom 8. Juli 1867) nach näherer Anweisung und unter
der besonderen Kontrole des General. Direno hauptamtliche Geschäfte wahrzunehmen.
ikel
Die obere Bezirkseintheilung des ele niict (Artikel 3) und die sich ihr an-
schließende Abgrenzung der Dienstbezirke der obersten Aussichtsbeamten (Bezirks-Steuer-
inspektoren, beziehungsweise Hauptsteneramts-Dirigenten) unterliegt der Vereinbarung unter
den obersten Finanzbehörden der Vereinsstaaten als eine gemeinsame Angelegenheit des
Thüringischen Zoll- und Steuervereins.
Diese Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Zahl und Vertheilung der übrigen
oberen Aussichtsbeamten (Oberkontroleure und Oberkontrole-Assistenten).
Arlikel 5.
Die Oberkontrolebeamten aller Art, einschließlich der Bezirks = Steueriuspektoren
beziehungsweise der Hauptamts-Dirigenten, sowie der Oberkontrole-Assistenten, fungiren
als Vereinsbeamte und werden ale solche für den Verein in Eid und Pflicht genommen.
Ihre Ernennung und Bestallung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des
General-Direktors kurh diejenige Regierung, in deren Gebiet nach der vereinbarten Be-
zirkseintheilung (Artikel 4) der Beamte seinen Wohnsitz E— aeehmen hat. Soweit es sich
um die Besetzung von Oberkontrolebeamtenftellen im Bereiche von Bezirke-Steuer-
inspektionen handelt, die mehr als einen Bezirks-Steueramtsbezirk beziehungsweise Haupt-
Steueramtsbezirk begreisen, ist die Zustimmung der Regierungen derjenigen Staaten
ersorderlich, in deren Gebielen der betreffende Beamte eine dienstliche Wirksamkeit aus-
zuüben berufen ist.
Arti ·
Durch befondere Ordnungen wird Vereinbarung unter den obersten Finanz-
behörden der Vereinsstaaten das Nähere bestimmt über
a) die Dienftobliegenheiten und Befugnisse der gemeinsamen Direktivbehörde (Ar-
tikel 2), sowie über deren sonstige Verhältnisse (Dienstanweisung des General-
Direktors des Thüringischen Joll- und Steuervereins);
b) die Dienstverhältnisse der Beamten des gemeinsamen Aufsichtsdienstes (Artikel 4).
Artikel 7
Der Aufwand für die gemeinsame Direktivbehöre (Artikel 2) und für den
gemeinsamen Aufsichtsdienst (Artikel 4) wird auf gemeinschaftliche Rechnung bestritten.