Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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c. Im Herzogthum Sachsen-Altenburg und im Fürstenkhum Reuß Jüngerer Linie 
werden spätestens vom 1. Jannar loy! an die Hauptsteuerämter in Alenburg be- 
ziehungsweise Gera diejenigen hauptamtlichen Befugnisse und Geschäfte ausüben, wie sie 
im Ressort des Gencralinspektors des 2uringischen Vereine in den Gesetzen und Aus- 
führungsbestimmungen vorgesehen sind. Es bleibt beiden Regierungen überlassen, die 
volle Hauptamts-Orgauisation auch bezüglich des Beamten-Dieziplinarwesens, des Kassen- 
und Rechnungswesens und des Prozeßwesens einzuführen. Die alsdann im Einvernehmen 
mit dem General-Direktor auszuarbeitende Instruktion für die gerachten Hauplämter wird 
den übrigen Lerinercgterunen zur Erklärung des Einverständnisses mitgetheilt werden. 
iäi dem Großherzogthum Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-Meiningen 
und Sachsen-Cobur 6.Gotha. in den Fürstenthümern Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz- 
burg.Rudolstadt und Reuß Aelterer Linie, in denen eine Hauptamts-Organisation nicht 
beftebt, ist einstweilen namentlich die Uebertragung folgender hauptamtlichen Geschäfte an 
die Bezirks-Steuerämter in Aussicht genommen: 
Vearbeitung der Einnahmezusammenstellungen; 
Liquidation von Steuervergütungen und was damit zusammenhängt (Vrannt- 
weinfteuerberechtigungsscheine u. s. w.); 
Formularwesen; 
Inventarienwesen (Brennerei-Inventarien und dergleichen); 
Beschaffung von Dienstgegenständen, soweit der General-Direktor nach seiner 
Dienstanweisung damit befaßt ist, oder besonders beauftragt wird; 
Statistiken und besondere slatistische oder sonstige Erhebungen; 
Registerrevisionswesen. 
Der General-Direktor kann weitere hauptamtliche Geschäfte an die Bezirks-Steuer- 
ämter übertragen; ausgenommen sind allein diejenigen Fälle der hauptamtlichen Zu- 
stnhigee bei denen es sich um einen Gefälleerlaß oder um eine Gefällestundung handelt. 
r den in dieser Beziehung getroffenen Verfügungen wird der General.Direktor 
lammtligen Nneingregirungen Mitthrilung machen. 
. Man war darüber einverstanden, daß die Regierungen von Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg= Sondershaufen, Schwarzburg- 
Rudolstadt und NReuß Aelterer Linie den Bezirks-Steuerinspektoren bezüglich des 
Prozeßwesens 
1. die Niederschlagungs-Besugniß in dem Umfange ertheilen können, wie sie nach 
5 und c den Hauptamts-Dirigenten in Erfurt, Altenburg und Gerg beigelegt 
werden kann, auch besugt si 
2. dahin Anordnung zu treffen, daß nur den Bezirks--Steuerämtern die Zührung 
von Untersuchungen, unter Mitwirkung der von ihnen zu requirirenden Steuer- 
stellen, obliegl, so daß auch die Anwendung des Submissionsverfahrens auf 
diese beschränkt bleibt. 
3. Zu Artikel 5. 
a. Es bleibt den betheiligten Regierungen vorbehalten, sich über eine alter-
	        
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