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c. Im Herzogthum Sachsen-Altenburg und im Fürstenkhum Reuß Jüngerer Linie
werden spätestens vom 1. Jannar loy! an die Hauptsteuerämter in Alenburg be-
ziehungsweise Gera diejenigen hauptamtlichen Befugnisse und Geschäfte ausüben, wie sie
im Ressort des Gencralinspektors des 2uringischen Vereine in den Gesetzen und Aus-
führungsbestimmungen vorgesehen sind. Es bleibt beiden Regierungen überlassen, die
volle Hauptamts-Orgauisation auch bezüglich des Beamten-Dieziplinarwesens, des Kassen-
und Rechnungswesens und des Prozeßwesens einzuführen. Die alsdann im Einvernehmen
mit dem General-Direktor auszuarbeitende Instruktion für die gerachten Hauplämter wird
den übrigen Lerinercgterunen zur Erklärung des Einverständnisses mitgetheilt werden.
iäi dem Großherzogthum Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-Meiningen
und Sachsen-Cobur 6.Gotha. in den Fürstenthümern Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz-
burg.Rudolstadt und Reuß Aelterer Linie, in denen eine Hauptamts-Organisation nicht
beftebt, ist einstweilen namentlich die Uebertragung folgender hauptamtlichen Geschäfte an
die Bezirks-Steuerämter in Aussicht genommen:
Vearbeitung der Einnahmezusammenstellungen;
Liquidation von Steuervergütungen und was damit zusammenhängt (Vrannt-
weinfteuerberechtigungsscheine u. s. w.);
Formularwesen;
Inventarienwesen (Brennerei-Inventarien und dergleichen);
Beschaffung von Dienstgegenständen, soweit der General-Direktor nach seiner
Dienstanweisung damit befaßt ist, oder besonders beauftragt wird;
Statistiken und besondere slatistische oder sonstige Erhebungen;
Registerrevisionswesen.
Der General-Direktor kann weitere hauptamtliche Geschäfte an die Bezirks-Steuer-
ämter übertragen; ausgenommen sind allein diejenigen Fälle der hauptamtlichen Zu-
stnhigee bei denen es sich um einen Gefälleerlaß oder um eine Gefällestundung handelt.
r den in dieser Beziehung getroffenen Verfügungen wird der General.Direktor
lammtligen Nneingregirungen Mitthrilung machen.
. Man war darüber einverstanden, daß die Regierungen von Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg= Sondershaufen, Schwarzburg-
Rudolstadt und NReuß Aelterer Linie den Bezirks-Steuerinspektoren bezüglich des
Prozeßwesens
1. die Niederschlagungs-Besugniß in dem Umfange ertheilen können, wie sie nach
5 und c den Hauptamts-Dirigenten in Erfurt, Altenburg und Gerg beigelegt
werden kann, auch besugt si
2. dahin Anordnung zu treffen, daß nur den Bezirks--Steuerämtern die Zührung
von Untersuchungen, unter Mitwirkung der von ihnen zu requirirenden Steuer-
stellen, obliegl, so daß auch die Anwendung des Submissionsverfahrens auf
diese beschränkt bleibt.
3. Zu Artikel 5.
a. Es bleibt den betheiligten Regierungen vorbehalten, sich über eine alter-