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6. Neagi ...#. 4 a
vom 10. März 1890,
einen Nachtrag zu dem Statut des Vereines fur gegenseitige Brandver-
sicherung in den Hsschaften des platten Landes im u7N1.—
Reuß Aelterer Linie betreffend.
Nachdem ein seiten des Direltoriums des Vereines für gegenseitige Brandver-
sicherung in den Ortschaften des platten Landes im Fürstenthume Reuß Aelterer Linie im
Entwurfe überreichter Nachtrag zu dem mittelst Regierungs-Bekanntmachung vom 11.
Juni 1883 (G.-S. S. 95) veröffentlichten Statute des bezeichneten Vereines die unler-
thänigst nachgesuchte 8londeherrche Bestätigung erhalten hat, wird dieser Nachtrag
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 10. März 1890.
Fürflich Reuß-Plauische Laudesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
Nachtrag
den Statuten des Vereins für gegenseitige Hrmmuersicherung in den
Ortschaften des platten Landes im Fürstenthum
Reuß Aelterer Linie.
S—
=
A. Dem F. 3 der obengenannten Statuten wird folgender Zusatz angesügt:
V. In ihren Wohnorten haben sich die Ortsbevollmächtigten dahin zu bemühen,
daß neu entstehende Gebäulichkeiten bei dem Vereine versichert werden und
der freiwillige Austritt der bei demselben betheiligten Gebäudebesitzer möglichst
vermieden werde.
1. Der zweite Absatz des §. 8 wird aufgehoben und durch folgende Bestimm-
ungen ersett:
Außerdem erhalten die Ortsbevollmächtigten aus der Vereinskasse für die im
Interesse des Vereins bewirkte Vereinnahmung und Ablieferung von Geldbe-
trägen (Versicherungsprämien, Eintrittsgelder, Policengebühren) 3 % der ver-
einnahmten Beträge, sowie für jede durch ihre Vermittelung für den Verein
abgeschlossene Neuversicherung eine einmalige Gebühr in der Höhe von 15%%
der einmaligen Jahresprämie, höchstens aber 3 Mark.
C. An die Stelle des gleichfalls aufgehobenen d tritt folgender neue
8.
Die Gebäude der ersten Klasse, büna Tue als massiv anzusehenden Gebäude