Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

Berlin, 23. Mai 1890. 
Abänderung 
der 
Postordnung vom B. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des Bundesraths die 
Poftordnung vom 8. März 1879 bezüglich des Tariss für Drucksachensendungen, wie 
folgt, abgeändert: 
Im § 13 erhält der Absatz VIII solgende ander weite Fassung: 
VIII Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Ent- 
sernungen: 
bis 50 Gramm einschließlici 3 P., 
über 50 „ 100 " " . 5 „ 
„ 100 „ 250 „ "T ..... 10 
„ 250 „ 500 „, „ 20 „ 
500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 
Vorstehende Abänderung tritt mit dem 1. Juni 1890 in Krast. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
 
	        
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