Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 4.
—. am 12. Juli 1890.)
12. Negi ## Bekannt om 25. Juni 1890,
Abänderungen der Postordnung vom 8. 1879 betreffend.
Nachstehende „Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879“ werden in
Gemäßheit §. 50 des !— über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 26. Ok.
tober 1871 (N. G. Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den * N 1890.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesreglerung.
Dr. Mortag.
aupe.
Berlin, 16. Juni 1890.
Abänderungen
der
Postordnung vom S. März 1870.
Auf Grund der Vorschrift in F. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 28. Okkober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden
Punkten abgeändert:
1) Im 8. „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände" erhäll der
Absatd II folgende anderweite Fassung:
III Zur !— für Hand.Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel
und Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Putver.
ladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen
verpackl und als solche, sowohl auf der Vegleitadresse, als auch auf der Sendung selbst,
bezeichnet sein. Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart
beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote,
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