Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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8. 10. 
Thiere, welche beim Treiben einen Knochenbruch erleiden, oder soust erheblich ver- 
letzt werden, oder erkranken, dürfen nicht weiter getrieben werden, sondern mussen, soweil 
sich nicht ihre sofortige Einstellung oder Tödtung ersorderlich macht, auf eine ihrem Zu- 
stande enksprechende Weise weiter befördert werden. 
Wenn Thiere getragen werden, dürsen deren Köpfe nicht nach unten hängen, 
weshalb das Tragen derselben mit den Beinen nach oben zu unterlassen ist. Wenn die 
Thiere wäbrend des Tragens gefesselt sind, so ist dabei den Bestimmungen in 88. 3 
und 5 ochtugeben, 
Das hier le gilt auch für das Tragen von Federvieh. 
8. 12. 
Ferkel dürfen nur in den dafür üblichen breilen Körben, in Säcken aber bloß 
auf kurze Entfernungen bis 5 zwei Stunden Wegs transportirt werden. 
Kleines Federvieh z. B. Tauben, Hähnchen und dergleichen dürfen. jedoch gleich- 
falls nur auf solche burze Entsernungen, auch in mit Tellern oder Reifen versehenen 
Neten transportirt werden. 
S. 13. 
In der Regel und soweit nicht 2 in §. 12 gedachte Ausnahme eintritt, darf 
der Transport von Federvieh nur in Körben, Käfigen oder anderen lustigen und festen 
Shhältem geschehen, welche so geräumig sein müssen, daß die Thiere neben einander auf 
dem Boden lben können. 
ransport von Geflügel von wesentlich verschiedener Größe in einem und 
demselben Behälie ingleichen das Aneinanderbinden der einzelnen Thiere ist verbolen. 
Auch darf das Zusammenbinden der Flügel nicht mil in das Fleisch der Thiere ein- 
schneidenden Bindemitteln geschehen. 
S. 14. 
Lebende Fische dürfen nur in Gefäßen mit genügendem frischen Wasser transporkirt 
werden. Auch ist für rechtzeitige Erneuerung des in den Gefäßen befindlichen matt ge- 
wordenen Wassers durch frisches Wasser Sorge zu tragen. 
Zuwiderhandlungen gegen die surehuen Vestimmungen, für welche zunächst die 
Transportführer, eventuell aber auch deren Auftraggeber und Dienstherren verantwortlich 
sind, werden mit Geldstrase bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet, dafern 
nicht die slrafgesetzlichen Vorschriften über Thierquälerei in Anwendung kommen. 
B. In Betreff des Verfahrens beim Schlachten der Thiere. 
8. 16. 
Das Schlachten sämmtlichen Viehs, mit Ausnahme der Schafe und des Gederviehs, 
darf nur nach vorgängiger Betäubung durch Kopfschlag stattfinden. Bei der Ausführung.
	        
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