Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 6.
r!*ues am 12. August 1820)
13. Regi s·Bekannut i 25. Iuli
die am 1. Dezember 1890 senie veliachinn E—
Die für den 1. Dezember laufenden Jahres von dem Bundesrathe des Deutschen
Reiches angeordnete Volkszählung ist von den Gemeindebehörden vorzunehmen. Lettere
haben hierbei nach der nachstehenden Anweisung, welche ihnen später auch in Separat-
abdrücken nebst den grfodertichen, Formularen zugehen wird, zu verfahren.
Greiz, am 25. Juli
Furdlich Neuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
Anweisung
für die Gemeindebehörden zur Ausführung der Volkszählung
am 1. Dezember 1890.
KS. 1.
Wichtigkeit und Gegenstand der Volkszählung.
Auf Anordnung des Bundeorathes findet am 1. Dezember 1890 im Gebiete des
Deutschen Reiches eine Volkszählung statt.
Dieselbe ist sowohl für die verfassungsmäßigen Zwecke deds deutschen Reiches wie
für die Staatsverwaltung unseres Landes von solcher Wichtigkeit, daß deren hervorragende
Bedeutung nicht genug betont werden kann. Es ist daher die dringendste Pflicht der zur
Leitung der Volkszählung berufenen Organe, alle dabei vorkommenden Geschäfte mit der
hrößten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erledigen, namentlich ist auch mit allem Eifer
dahin zu wirken, daß die Bevölkerung durch sachentsprechende Aufklärung und Belehrung
lot den Zweck der Zählung zu bereitwilligen und wahrheitsgetreuen Angaben veran-
laßt wird.
Die Zählung erstreckt sich auf alle zur Zählungszeit im Lande anwesenden Per-
7