38
sonen, lenie auf die abwesenden Mitglieder der in den Zählungslisten eingetragenen
aushaltungen. Eine ausführliche Anleitung über die zu erhebenden Thatsachen ist auf
jeder Zählungsliste abgedruckt.
§. 2.
Zuständige Ortsbehörde für die Volkszählung.
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände. In Orten
von mehr als 2000 Einwohnern können jedoch von dem Gemeindevorstande die diesem
für die Volkszählung obliegenden Funktionen einer zu diesem Zwecke zu bildenden Zähl-
ungskommission übertragen werden. Dieselbe setzt sich zusammen aus dem Gemeindevor-
stande, Mitgliedern des Gemeinderathes und aus Privatpersonen, welche sich nach ihren
persönlichen Kenntnissen und ihrer Stellung zu jenem Ehrenamte besonders eignen. Die
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Orts bestimmt.
Die Vildung der Zählungskommission muß spätestens bis zum 10. November erfolgt sein
und die Namen der gewählten Mitglieder sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu
machen.
KF. 3.
Geschäfte der Ortsbehörden und Zählungskommissionen.
a. Ausführung der Zählung.
Nachdem jeder Gemeinde bis spätestens den 15. November der zur Ausführung
der Zählung nöthige Bedarf an Zählungslisten, Kontrollisten, sowie Ortsbevölkerungslisten
und Anweisungen für die Zähler geliefert sein wird, hat der Gemeindevorstand resp. die
Zählungskommission dafür Sorge zu tragen:
1. daß die nöhsigen Zähibruirke Hefeestemt werden. Die Größe derselben ist in
der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorge-
schriebenen zar mit Schenen bewirkt werden kann. Regelmäßig soll ein
Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen,
daß die zur Ausführung der Zählung nolhwendigen geeigneten Personen er-
ernannt und unter Bezugnahme auf ihre Instruktion gründlich unterwiesen werden,
ul# daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 28. bis 30. November
in jede vorhandene Haushaltung eine mit der Hausnummer zu versehende
Zählungsliste abgegeben wird
Bei Austheilung der Listen ist den Haushaltungsvorständen das Nöthige wegen
der Ausfüllung, sowie wegen der Zeit, binnen welcher die Listen wieder abgeholt werden,
einzuschärfen.
Jeder Zähler erhält zur gehörigen Kontrole der von ihm auszutragenden und
wieder einzusammelnden Zählungslisten eine Kontrolliste, in welcher die Gebäude nach
Straße und Nummer, die Namen der Haushaltungsvorstände, die Nummer der ihnen
übergebenen Zählungslisten und die Summe der in jeder Zählungsliste als anwesend und
als vorübergehend abwesend angegebenen männlichen und weiblichen Personen zu ver-
zeichnen sind und in welcher außerdem auch sämmtliche unbewohnte, aber 4 Wohnzwecken
bestimmte, im Bau vollendete Gebäude einzeln aufzuführen sind. (59. 8 und 16 der
Anweisung für die Zähler.)
W*ioi