Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
M 8.
p——. am 6. November 1620.
18. Regi s·.Bel tmachung vom 3. Oliober 1890,
die mit dem I dieses Monats crter * Versicherungs-Anstalt
treffend
Auf Grund der §#§. 41 ff. des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und
Altersversicherung vom 22. Juni 1869 (Reichsgesetzblatt Seite 97), ist durch Verein-
barung der Fürstlichen Regierung mit den Regierungen des Großherzogthums Sachsen-
Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-
Coburg und Gotha, sowie der Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-
Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie mit Genehmigung des Bundesraths eine gemeinsame
Versicherungsanstalt für die Gebiete der genannten Bundesstaaten unter dem Namen
„Thüringische Versicherungöanstalt"
mit dem Sie zu Weimar errichtet worden.
Als Staatskommissar für den Bezirk dieser Versicherungöanstalt ist nach
Maßgabe der 88. 63, 64 Ziffer 4 des gedachten Reichsgesetes von der Regierung des
Großherzogihums Sachsen-Weimar-Eisenach im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler
der vortragende Nath im Grohherzoglichen Staatsministerium, Departement
des Aeußern und Innern, Regierungsrath Paul Stier zu Weimar
ernannt worden.
Als Vorsitzender des Vorstandes der Versicherungsanstalt ist für
die Zeit vom 1. Oktober dieses Jahres ab
der Großherzogliche Regierungsrath
Gottbold Elle zu Weimar
bestellt worden.
Auf Grund des §. 70 des bezeichneten Reichsgesetzes ist von dem Reichsver-
sicherungsamt im Einvernehmen mit der unterzeichneten Landescentralbehörde für das
Gebiet des Fürftenthums ein Schiedsgericht mit dem Sitze zu Greiz errichtet
worden.