Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts wird später bekannt gegeben werden. 
Greiz, am 3. Oktober 1890. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
Saupe. 
  
19. Regierungs-Bekanntmachung, 
die Ertheilung der Rechte einer milden Stiftung an die von Lommerstädt sche 
Louisen-Stiftung betreffend. 
Mittels Höchstlandesherrlicher Signatur vom 15. dieses Monats sind der von 
Kommerstädt'schen Louisen-Stiftung zu Schönfeld die Rechte elner milden Stiftung ver- 
liehen worden. 
Dies wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 17. Oktober 1890. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
Saupe. 
20. Regierungs-Verordnung vom 28. Oktober 1890, 
einige Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz vom 22. Juni 1889, 
betreffend die Invaliditats- und Altersversicherung,. 
In Ausführung der 88. 138 und 103 #l. des Neschegesehes, betreffend die In- 
validitäte= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgesebblatt Seite 97) wird 
mit Höchster Genehmigung Serenissimi von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde für 
das Gebiet des Fürstenthums hierdurch Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Es sollen in ** des angeführten Reichsgesetzes gelten: 
§ „höhere Verwaltungsbehörde“: 
die Fürftliche Landesregierung, 
jedoch mit Ausnahme der Fälle des §. 13 des Gesetzes, in welchen die Verrichtungen 
der höheren Verwaltungsbehörde für die städtischen Gemeindebezirke durch die Auf- 
sichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, hinsichtlich der übrigen 
eehü durch das Landrathsamt wahrgenommen werden, un äll 
de s §. 22 Zifsfer 1 des Gesetzes, in welchen das Lan drathsamt als Qhöhere Ver- 
drtsesr.h35he zuständig sein soll,
	        
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