Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

45 
B. als „untere Verwaltungsbehördes“: 
für die städtischen Gemeindebezirke 
die Gemeindevorstände, 
für die übrigen Gemeindebezirke, selbständigen Gutsbezirke und die einem Gemeindebezirk 
nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen 
das Fürstliche Landrathsamt, 
C. als „Gemeindebehörde und Ortspolizeibehörde“: 
die Gemelndevorstände, 
in den einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Zürstlichen Kammergütern und sonstigen 
Domanialbesihungen 
die bestellten Ortspolizeibeamten, 
in den wrrommnalisiten Rittergütern 
Besitzer resp. deren nach F. 5 der dem Gesetze vom 28. März 1868 
Per O beigesüglen Vestimmungen bestellten Stellvertreter. 
8. 2. 
Stellen für die Ausstetlung, den Umtausch und die Erneuerung 
r Quittungskarten. 
1. Die Ausstellung n v Umtausch der Quittungskarten (§. 103 des Gesetzet) 
sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Zutungskurten 
durch neue Hnittungttarten (5. 105 des Gesetzes) erfolgt, unbeschadet der auf Grund d 
112 ff. des Gesetzes hierüber zu treffenden sonstigen Vorschriften, durch die - 
Minkgarse die für Fürstliche Kammergüter und sonstige Domanialbesitzungen be- 
stellten Hetspokligeiheamen und die Besitzer der excommunalisirten Rittergüter resp. 
deren nach S. 5 d n Gesetze vom 28. März 1866 unter O beigesügten Bestimm- 
ungen **1 Suitbee je für ihren Zuständigkeitsbezirk. 
e Geineinden, Domanial· und excommunalisirten Rittergutsbezirke sind besagt. 
sowohl . Ihre Bezirke als auch gemeinschaftlich nach getroffener Vereinbarung für 
zirke mehrerer benachbarter Gemeinden, Domanialbesitzungen, excommunalisirter “7 
güter zusammen auf ihre Kosten für die Wahrnehmung der unter Ziffer 1 bezeichneten 
Obliegenheiten besondere Beamte zu beftellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung 
und zwar für die Stadtgemeinden der Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung 
lür die übrigen Gemeinden und für die Fürstlichen Domanialbesihzungen sowie die Nitter- 
gutsbezirke des Fürstlichen Landrathsamtes. 
3. In jeder Gemeinde, Domanialbesitzung und jedem excommunalisirten Ritterguts- 
bezirk ist in üblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, welche Stellen für die 
betreffende Gemeinde zur Wahrnehmung der unter Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten 
berufen sind, wo die Diensträume dieser Stellen sich befinden, und welche Dienst- 
künen an etwa feslgesett worden sind. Veränderungen sind in gleicher Weise bekannt 
zu # 
Die mit dieser Obliegenheit betrauten Stellen sind durch Vermittelung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.