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Gleichzeitig machen wir die unter II beigefügte, vom Reichsversicherungsamt
aufgestellte
Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Fnbaliditäts. und
Altersversicherungs- Geseßz versicherten Person
hierdurch bekannt, indem wir dieselbe den bei der Durchführung es Vasegen betheiligten
Verwaltungsbehörden zur Nachachtung empfehlen.
Wir beftimmen schliehlich, daß die erstmalige, in Vorbereltung der Inkraftsetzung
des Gesetzes zu bewirkende Ausstellung von Quittungskarten für die versicherungspflichtigen
Personen nicht erst auf Antrag, sondern von Amtswegen zu erfolgen bat, und weisen
wir die Gemeindevorstände, Ortspolizeibeamten Fürstlicher Kammer-
güter und sonstiger Domanialbesitzungen, Besitzer excommunalisirter
Rittergüter demgemäß an, durch rechtzeitige Ermittelung der Versicherungspflichtigen
und Vorbereitung der Sormulare zu den Quittungskarten für dieselben, welche ihnen von
der Thüringischen Versicherungsanstalt in Weimar zugehen werden, dafür Sorge zu tragen,
daß alle verslcherungspflichtigen Personen, soweit denselben nicht die Quittungskarken von
den auf Grund der 55. 112 ff. des Gesetzes beauftragten Stellen auszufertigen sind,
beim Inkrafttreten des Gesetzes, welches am l. Januar künftigen Jahres erfolgen wird,
in den Besitz vorschriftsmäßig ausgestellter Qulttungskarten gesetzt werden.
Greiz, am 22. November 1890.
Fürstlich Reuß- Plaussche Landegregerung.
Dr. Mortag.
Saupe.