Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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häufig ausreichende Gewähr für die Richtigkeit derjenigen Angaben bieten, 
die für die Ausstellung der Karte von Bedeutung sind. 
Bei dem Verfahren sind folgende Verrichtungen zu unterscheiden: 
A. die Ausstellung der ersten Quittungskarte, 
B. der Umtausch von Quittungskarten, 
C. die Erneuerung (Ersetzung) von Qnittungskarten. 
A. Die Ausstellung der ersten Quittungskarte. 
Voraussetzungen. 
Bei Ausstellung der ersten Quiktungskarte handelt es sich um den Ein- 
tritt des Inhabers der letzteren in die Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung nach Maßgobe des Gesetzes vom 22. Juni 1889, soweit diese 
Versicherung bei einer Versicherungsanstalt (5 41 a. a. O.) stattfindet. 
Denjenigen Personen, welche diesen Versicherungsanstalten nicht angehören, 
sondern ihrer Versicherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer vom Bundes- 
rath zur selbständigen Durchführung der Invaliditäts= und Altersversiche- 
rung lallassenen besonderen Kasseneinrichtung genügen (§5 5 und 7 
a. a. O.), sowie denjenigen Personen, welche auf ihren Antrag von 
der Versicherungspflicht befreit worden sind (§ 4 Absatz 3 a. a. O.), wird 
daher eine Quittungskarte nicht ausgestellt. 
Bei anderen Personen muß der Ausstellung der Karte eine Prüfung 
der Legitimation des Empfängers vorangehen. Die Prüfung hat sich 
zunächst auf die Identität der Person, d. h. darauf zu erstrecken, ob 
die Person, auf deren Namen die Karte lanten soll, auch wirklich die- 
jenige ist, für welche sie ausgegeben wird. Für diese Prüfung genügen 
die üblichen Legitimationsnachweise. Sodann ist zu prüfen, ob diese 
Person fähig ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889 in 
die Versicherung einzutreten. In dieser Beziehung kommt Folgendes in 
Betracht. 
Eine Quittungskarte darf erstmalig nur für solche Personen ausgestellt 
werden, welche 
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben und 
2. nicht bereits als dauernd erwerbsunfähig anzusehen sind.
	        
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