*
2
1:
57
insbesondere für die in einem ständigen Arbeits= oder Dienstverhältnisse
siehenden Versicherten, zum regelmäßigen Umtansch der Karten bestimmte
Tage im Voraus festgesetzt werden. Die Reihenfolge der Tage kann
nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Versicherten oder nach
anderen Gesichtspunkten geregelt werden. Derartige Bestimmungen sind
durch bleibenden Aushang an der Geschäftsstelle sowie anderweit nach
Ortsgebrauch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Verfahren.
Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung
der ersten Karte oben unter A (Ziffer 6 bis 10) erörterten Regeln,
jedoch mit folgenden Maßgaben:
a. Die Ausstellung der neuen Qnittungskarte darf in der Regel
nicht von einer besonderen Fesistellung, ob zur Zeit eine Versicherungs-
pflicht oder das Recht zur Selbstversicherung besteht, abhängig gemacht
werden. Vielmehr hat im Allgemeinen jeder, welchem eine Quittungs-
karte einmal ausgestellt worden ist, das Recht, den Umtausch derselben
zu verlangen, und nur in solchen Fällen ist der Umtansch ausnahmsweise
zu versagen, wenn die Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung ge-
winnt, daß der Inhaber zum Eintritt in die Versicherung bisher nicht
berechtigt gewesen ist (Ziffer 3 bis 5).
b. Ferner ist in der Rubrik „Versicherungsanstalt“ nicht diejenige
Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Aus-
stellung der neuen Karte beschäftigt ist, sondern diejenige Versicherungs.
anstalt einzutragen, welche auf der ersten Qnittungskarte des Versicherten
verzeichunet war. Als diese gilt diejenige Versicherungsanstalt, welche
auf der der Nummer nach nächstvorhergehenden Karte, also
in der Regel auf der zum Umtausch übergebenen Karte verzeichnet
ist, sofern sich als erste Versicherungsanstalt nicht eine bestimmte andere
ergiebt (§5 102 a. a. O.).“
erkung. Dies ist um deswillen geboten, weil alle Quittungskarten destelben
Inhabers rl“ ner und derselben Versicherungsanstall, und zwar bei derjenigen, für welche d
er sie Zuiunngelrtt des Versicherten ausgestelt. worden war- gesammel und aufbewahrt werdas
sollen (§ 107 Absatz 1 in Verbindung mit & 102 Absatz 1 a. a. O.), damit bei Anträgen auf
Bewilligung von Renten jederzeit sämmtliche Zuittungstaulen asseloen Inhaltes ohne Schwierig-
leit eingesehen werden können.
2