Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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14. 
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16. 
Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf 
die Zohl der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit die- 
selbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so 
ist die neue Karte mit der Nummer 4 zu bezeichnen. Als „Berufs- 
stellung“ isl, wie sich aus dem Vordruck ergiebt, diejenige Berufsslellung 
einzutragen, welche der Juhaber zur Zeit der Ausstellung der neuen 
Qunittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quittungskarte eine 
andere Berufsstellung angegeben war. Derartige Verschiedenheiten werden 
ich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind, 
ein anderes Gewerbe begonnen worden ist u. s. w. 
Zu H. 
Jeitpunkt. 
Die Aufrechnung der zurückgegebenen Karte soll in der Regel 
in unmittelbarem Anschluß an deren Rückgabe erfolgen. Sofern dies 
wegen Ueberhäufung mit Geschäften oder aus anderen erheblichen Gründen 
nicht geschehen kann, ist die Aufrechnung doch spätestens innerhalb einer 
Woche nach der Rückgabe zu bewirken. 
Quittungskarten, welche erst nach dem Schlusse des dritten auf das 
am Kopf der Karte verzeichnete Jahr folgenden Jahres zum Umtausch 
eingereicht werden und dadurch ungültig geworden sind, werden nur dann 
aufgerechnet, wenn der Inhaber nachweist, daß der Vorstand der für den 
Beschäftigungsort zuständigen Versccherungsanstalt die fortdauernde Gül- 
tigkeit der Karte anerkannt hat (§ 10 a. O.). 
Die Aufrechnung erfolgt auf der Insenjeinr der zurückgegebenen 
Quittungskarte an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle; eine Ueber- 
tragung dieser Aufrechnung in die neu ausgestlellte Quitlungskarte ist 
unstatthaft. Dabei ist Folgendes zu beachten. 
Aufrechnung der Marken. 
Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Marken sind ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie auf verschiedene Versicherungsanslalten lauten, ledig- 
lich nach Lohnklassen zusammenzurechnen; dns Zahlenergebniß ist für 
jede Lohnklasse getreunt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte 
Rubrik der Tabelle einzutragen. Die in die Quittungskarte eingeklebten 
Doppelmarken (Marken der Lohnklasse II und Zusatzmarken des Reichs)
	        
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