bs
14.
—
#
a
16.
Die neue Quittungskarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf
die Zohl der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit die-
selbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so
ist die neue Karte mit der Nummer 4 zu bezeichnen. Als „Berufs-
stellung“ isl, wie sich aus dem Vordruck ergiebt, diejenige Berufsslellung
einzutragen, welche der Juhaber zur Zeit der Ausstellung der neuen
Qunittungskarte bekleidet, auch wenn auf der früheren Quittungskarte eine
andere Berufsstellung angegeben war. Derartige Verschiedenheiten werden
ich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gesellen geworden sind,
ein anderes Gewerbe begonnen worden ist u. s. w.
Zu H.
Jeitpunkt.
Die Aufrechnung der zurückgegebenen Karte soll in der Regel
in unmittelbarem Anschluß an deren Rückgabe erfolgen. Sofern dies
wegen Ueberhäufung mit Geschäften oder aus anderen erheblichen Gründen
nicht geschehen kann, ist die Aufrechnung doch spätestens innerhalb einer
Woche nach der Rückgabe zu bewirken.
Quittungskarten, welche erst nach dem Schlusse des dritten auf das
am Kopf der Karte verzeichnete Jahr folgenden Jahres zum Umtausch
eingereicht werden und dadurch ungültig geworden sind, werden nur dann
aufgerechnet, wenn der Inhaber nachweist, daß der Vorstand der für den
Beschäftigungsort zuständigen Versccherungsanstalt die fortdauernde Gül-
tigkeit der Karte anerkannt hat (§ 10 a. O.).
Die Aufrechnung erfolgt auf der Insenjeinr der zurückgegebenen
Quittungskarte an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle; eine Ueber-
tragung dieser Aufrechnung in die neu ausgestlellte Quitlungskarte ist
unstatthaft. Dabei ist Folgendes zu beachten.
Aufrechnung der Marken.
Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Marken sind ohne Rück-
sicht darauf, ob sie auf verschiedene Versicherungsanslalten lauten, ledig-
lich nach Lohnklassen zusammenzurechnen; dns Zahlenergebniß ist für
jede Lohnklasse getreunt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte
Rubrik der Tabelle einzutragen. Die in die Quittungskarte eingeklebten
Doppelmarken (Marken der Lohnklasse II und Zusatzmarken des Reichs)