Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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sind hierbei nicht besonders zu berücksichtigen, sondern als Marken der 
Lohnklasse II zu behandeln und mit den übrigen in die Qnittungskarte 
eingeklebten Marken der Lohnklasse II in einer Summe einzutragen. 
Krankhelten und militärische Dienstleistungen. 
Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen Stelle beschei- 
nigte Krankheiten und militärische Dienstleistungen, soweit 
sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der zurückgegebenen und 
dem Ausstellungstage der neu ausgestellten Quittungskarte nachgewiesen 
werden und nach den in Ziffer 19 ff. angegebenen Gesichtspunkten zu be- 
rücksichtigen sind, nach dem Datum des Beginus und der Beendigung der 
einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung zu vermerken. Die 
Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen 
sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle 
oder militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung der Karte nicht 
zulässig.') Reicht der Vordruck für Krankheitszeiten um deswillen nicht 
aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so können unter 
entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks auch die für 
militärische Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die 
letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung von Krank. 
heitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall. 
Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des Vor- 
standes derjenigen Orts., Betriebs. (Fabrik.), Bau- oder Innungskranken- 
kasse, derjenigen Kuappschaftskasse, eingeschriebenen oder auf Grund landes- 
rechllicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, beziehungsweise derjenigen 
Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher 
Art, welcher der Versicherte angehört hat (8§ 18 Absatz 1, 135 a. a. O.). 
Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der von den betreffeuden 
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Anmerkung. Bei der späleren Bemessung der Renten ist zwar die Dauer der ve, 
scheinig uuct eilen uund militärischen Dienstleistungen als Beitragszeil in Anrechnung 
bringen, ohne daß für diese Zeit Beiträge entrichtet wären; die, Einrechnung dieser heuch. m 
die r der orbeni4hen Beitragswochen ist jedoch nicht Soche d er aufrechnenden Sielle. 
leziere hat vielmehr die Zahl der aus den grharilehge Marken sich ergebenden Beitragswochen 
in den verschicdenen h Bbe ausschließlich nach den wirklich beigebrachten Marken zu be- 
rechnen, die Dauer der bescheinigten Kramhiieen und der militärischen Dienstleistungen aber 
Oelrennt anzuseben. 
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