61
20. Die Eintragung einer Krankheit bei der Aufrechnung der Quiktungs-
karte ist demgemäß zu versagen:
a) wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Ermessen der
aufrechnenden Stelle ausreichende Nachweise beigebracht werden
(Zisser 17 Absatz 2);
b) wenn sich ergiebt, daß die Krankheit eine Erwerbsunfähigkeit
überhaupt nicht oder nur eine Erwerbsunfähigkeit von
weniger als sieben auf einander folgenden Tagen verur-
sacht hat;
) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte sich die Krankheit vor,
sätzlich oder bei Begehung eines durch slrafgerichtliches Urtheil
festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei
Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch
geschlechtliche Ansschweifungen zugezogen hat;
(1) wenn es sich um Krankheilsfälle bei Selbstversicherten oder
während der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungs-
verhältnisses handelt;
ec) wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Quittungskarte vor
Beginn der Krankheit eine die Versicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur
vorübergehend gehabt hat;
1) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte durch die Krankheit
nicht verhindert worden ist, seine die Versicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung fortzuseten. Hierin gehört auch der
Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstver-
hältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind.
Ferner ist bei Krankheiten, welche unnnterbrochen länger
als ein Jahr gewährt haben, die über diesen Zeitraum hinaus-
reichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht anzurechnen,
also auch nicht einzutragen.
21. Die Eintragung einer militärischen Dieustleistung bei Aufrechnung
einer Quittungskarte ist zu versagen:
a) wenn zum Nachweise der Dienstleistung keine Militärpapiere vor-
gelegt worden sind (Zisfer 17 Absatz 1);