Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

29. 
30. 
65 
Zu 4. 
Einsendung der Qutttungskarten u. s. w. 
Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig aufzubewahren und 
spätestens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an die Versiche- 
rungsanstalt des Bezirks, in welchem die anfrechnende Stelle ihren 
Sitz hat, zu übersenden. Dabei ist auf thnulichste Ersparung von 
Kosten und demgemäß auf die gleichzeitige Uebersendung einer größeren 
Anzahl von Karten Bedacht zu nehmen. Etwaigen Wünschen der Ver- 
sicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu 
entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs- beziehungsweise der Rekursfrist, 
und, sofern Einspruch beziehungsweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung 
desselben ist die betreffende Karte nicht abzusenden. 
Auf Antrag des betreffenden Versicherten oder seines Arbeitgebers haben 
die Sitssskeselt mit einer Quittungskarte zugleich die in 68 156 ff., 
81 . a. O. bezeichneten Bescheinigungen und Nachweise über 
und Krankheitszeiten (vergl. Ziffer 17) des betreffenden 
Versicherten, welche in die Zeit vor dem Intrafttreten des Ge.- 
setzes fallen, anzunehmen und mit der Quittungskarte an die Ver- 
sicherungsanstalt des Bezirks behufs Weitersendung und Aufbewahrung 
bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die betreffende Quittungs- 
karte abzugeben ist, zu übersenden. Dabei sind die einzelnen Quittungs- 
karten mit den für den betreffenden Inhaber ausgestellten Nachweisen 
derart zu verbinden, daß die Zusammengehörigkeit sofort ersichtlich wird; 
auch ist zur Wahrung der letzteren auf den Nachweisen die Nummer der 
Quittungskarte und der Name der Versicherungsanstalt, für welche sie 
ausgestellt sind, anzugeben. Das Gleiche gilt in Ansehung derjenigen 
Bescheinigungen, welche nach § 6 Absat 2 des Gesetzes solchen Per- 
sonen auszustellen sind, die aus einer vom Bundesrath zur Durchführung 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kassen- 
einrichtung ausscheiden. Militärpapiere sind in der Regel nicht anzunehmen, 
weil dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden und aus deren 
etwaiger Rückforderung aus dem Gewahrsam der Versicherungsanstalten 
Kosten und Weiterungen entstehen würden. 
Die mit der Ausstellung und dem Umtausch von Quittungskarten 
betrauten Stellen haben in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß von
	        
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