3.
Die zweite Rubrik trägt die Ueberschrift „Rechtsverhältnisse der Genossenschaft“.
In diese Rubrik sind einzutragen:
ein Auszug aus dem Statut, die Veschlüsse auf Abänderung d"t Statuts und auf Fort-
etung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genofsenschaft (F. 15 Absah 2 F. 16 Absatz
d 2 — Reichsgesetzblatt Seite 154 —) und das in F. 49 40% 4 des Gesetzes, be-
1 die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1389 bezeichnete
Urtheil.
Die dritte Rubrik trägt die * „Vertreter".
In diese Rubrik sind einzutragen
die Mitglieder des Vorstandes, die Stellvertreter derselben und die Liquidatoren, ferner
die Bestimmungen über die Form, in welcher diese Personen ihre Willenserklärungen
kund zu geben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, die Beendigung der Voll-
macht derselben, sowie auch eine ivorläußige Enthebung der Vorstandomitglieder von ihren
Sesäfte, durch den Aussichtsra
Mehrere mrachttmahbe“ Stellvertreter derselben oder Liquidatoren, welche
gleichzeitig zur Eintragung kommen, werden unter fortlaufenden Buchstaben (a. b. c.
u. . w.) aufgeführt.
5.
Die in Gemäßheit der Regierungs-Verordnung vom 20. Jannar 1869 in das
Handelsregister bewirkten Eintragungen über Genossenschaften im Sinne des Gesetzes vom
. Juli 1868, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen
schaften betreffend sind, soweit sie noch Geltung haben, aus dem Handelsregister in das
anzulegende Genossenschaftsregister zu übertragen (I. 2 Absatz 2 der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 11. Juli 1889) und sind die Einzeichnungen mit diesen Ein-
tragungen zu beginnen.
6.
Im kbrigen sind die in art. 7 des Einführungsgesetzes zu dem allgemeinen
üutshen, Handelsgesetzbuch vom 26. April 1862 (Gesetzsammlung pag. 59), in den
§§. 4 bis 18 der Verordnung vom 28. September 1864, das allgemeine deutsche
Vuttebisedleah ingleichen die Form und ZFührung des Handeloregisters und die Ver-
öffentlichung der Einträge in dasselbe betreffend (Gesetzsammlung pag. 129), sowie in
der Regierungs-Verordnung vom 29. April 1875 (Gesetzsammlung pag. 98) ertheilten
bursceisen mit den durch die einschlagenden Bestimmungen des Reichsgesetzes vom
. Mai 1889, der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1899 und der
#rgerbnhricen Bekanmtmachung bedingten Modifikationen auf die Führung des Genossen-
schaftsregisters entsprechend anzuwenden.
Jeder Eintrag in die Liste der Genossen, einshlizlich der Vorbemerkungen und
der Verlautbarung; von Widersprüchen (§§. 69, 74, al. 3, 169 des Gesetzes vom
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