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Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung gesagt ist. Nach Ablauf
der Einspruchs- beziehungsweise Rekursfrist, eventnell nach Beendigung
des Einspruchs= beziehungsweise Rekursverfahrens ist die alte Karte der
für den Bezirk der ernenernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt
einzusenden (Ziffer 29).
Besondere Fälle.
Eine Ernenerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 105
des Gesetzes, noch statt:
a) wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung seitens
einer Behörde angehalten wird (8 106 Absatz 1 a. a. O.);
h) wenn im Falle des § 125 die untere Verwaltungsbehörde an
Stelle der Vernichtung der irrkhümlich beigebrachten Marken die
Einziehung der Quittungskarte und die Uebertragung des In-
halts derselben auf eine neue Karte anordnet.
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hal
sie wegen Ausstellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen.
Wegen des Verfahrens gilt das oben Bemerkte.
Schlußbestimmungen.
Kostenfreiheit.
Die Ausslellung, der Umtansch und die Erneuerung der Quiktungskarte
sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei.
Die Kosten der Quittungskarten trägt die Versicherungsanstalt, in
deren Bezirk die mit der Ausstellung und dem Umtausch der Karten be-
traute Stelle ihren Sih hat (§ 101 Absatz 3 a. a. O.). Nur in zwei
Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Qnittungskarte
von den Betheiligten Kosten zu beanspruchen, welche letzteren auf fünf
Pfeunig für jede Karte festgesept werden, nämlich dann:
a) wenn der Versicherte, bevor seine Karte mit mindestens 30
Marken gefüllt oder die Gültigkeit der Karte gemäß § 104
des Gesetzes erloschen ist, die Ausstellung einer neuen Quittungs-
karte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt (§ 102 Ab-
sab 2 a. a. O.);