Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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(Außenseite.) 
  
  
  
  
Versicheruugsaustalt: Provims Sackssee , ., 
(Hier ist bel der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt elnzutragen, in deren Bezirk 
der Versicherte m dieser Beit beschäftigt ist, lede solgende Karte ist mit dem Namen der auf 
der nächstvorhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) 
Ausgestellt von dem Magestrat in Wiättenberm , 
(Bezeichnung der ausstellenden Stelle.) 
   
  
(Stempel der aus- 
stellenden Stelle.) 
am 3#n Jae. 1891 
  
Ouittungskarte . 
Vor- u. Zuname Iriederike Schulac 
Berufsstellung zur Zeit der 9)#, ..» 
Ausstellung dieser Karte Dienstmididehen 
geboren am Zien Isebruar im Jahre 7896 
  
zu Schüäre. . Flut-is Jümlem Wes-fielen ................................ 
  
Die imstehenen Felder sind in der angegebenen Neihenfolge zum Einkleben der Marken 99) 
zu benutzen; für jede Kalenderwoche, in welcher eine Suersicherunaststschtue Gueschiftigung stattgefunden hat, 
muß eine Marke iide gn bt werde in Falle der Selbstversicherung, der freiwilligen F * ung oder der 
57 der Versicherung müssen die für diese Fie “7 besonderen d arken (m rken 
r Versichernugsaustalt nüd Zusatzmarken des Reichs, 117, 120, 121) " ½n werd 
Inveliditst äts= und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 10.00. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung beer die #eistungen des Inhab- sowie 
sonstige Sua deeses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vern i der an der Qniiinngskacte 
sarsnnss Luiitungsserten in welchen derartige Eintragungen Wsich vorfinden, se v n 1 
Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat ze er Fersicho R 
* vor mnlessie Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 105 zu it r# 
veranlassen. 
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist ginersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken wider 
den Willen des Irhaben zuriiuubehalen. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Be- 
hörden und Organe zu Zwecken Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung oder Uebertragung 
findet bee. ien fee s 
welche im Wachfpruch mit dieser Werichet apreen, #eiint durch die 
rspol ziiun in Zu rmein abzunehmen und dem Berechtigten au Der erstere 
bleibt dem ters *t. aue Na achtheile, welche die s n aus der Zuwiderhandlung erwachsen veranit or ich 
welch ntcrlassen Fallder Selbstversicherung oder der freiwilligen Ver- 
sicherung (968 ¾ und un #r'd krrer u un Faben u ver! b„ können, sofern nicht nach a “ 
Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, durch die znere, ert ienl Soschsttoumasans an- 
sn–m½# bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft we 
1. er in Quittungskarten Eimtragungen * Vermert e macht, welche nach § 108 unzulässig 
sind, *1. 5 Geldstrase bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten n bestrast. Sind 
mildernde Umstande vorhanden, # kann in stati der * auf Haft erkannt werden. 
  
  
  
 
	        
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