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II.
Anleitung,
betressend
den Kreis der nach dem Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz
versicherten Personen.
I. Nach § 1 des Gesetzes, betreffend die Juvaliditäls= und Altersversicherung,
vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechs-
zehnten Lebensjahre ab der Versicherungspflicht:
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienst=
boten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.
2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (ausschließlich der
in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt be-
ziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000
Mark nicht übersteigt.
3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäfligten Personen der Schiffsbesatzung
deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahrzeugen der Binneuschiffahrt.
II. Nach §§ 2 und 8 des Gesetzes") sind berechtigt, sich selbst zu versichern:
1. Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter
beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Be-
schäftigung des Lohnarbeikers keinen ständigen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich
und ausnahmsweise stattfindet.
2. Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen
beschäftigten Lohnarbeiter solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Be-
triebsstätten im Auftrage und für Rechuung anderer Gewerbetreibenden mit der
Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar
auch dann, wenn dieselben die Noh= und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für
die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
*) Unter der Bezeichnung „das Gesetz“ ist in der Folge Überall das J. und A. V. G. vom
22. Juni 18860 verstanden.
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