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Die Selbstversicherung der unter Zisser 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber
nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung.
zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben,
und als sie nicht im Sinne des § 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbs-
unfähig sind (vergleiche Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung).
III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes).
2. Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden
(§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern
auch die engeren Kommunalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt= und Land-
gemeinden, selbständige Gutsbezirke 2c.).
Darüber, welche Personen als „Beamte“ des Reichs, der Bundesstaaten und
der Kommunalverbände anzusehen sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienst-
pragmatischen Bestimmungen.
3. Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes (§ 4
Absatz 1 des Gesetzes), und zwar sowohl die im Deutschen Heerc wie die in der
Kaiserlichen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, welche be-
urlanbt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versicherung.
4. Diejenigen Personen, welche auf Grund des Invaliditäts= und Altersver-
sicherungsgesetes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt
sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr
im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit
mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach § 8 des Kranken=
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzblatt Seite 73) festgesetzten
Tagelohnes gewöhnlicher Tagcarbeiter zu verdienen (§ 4 Absatz 2, § 8 des Gesetzes).
Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind,
unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente — welche nur
einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdieust
darstellt — beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesslaate oder einem
Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichs-
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung — z. B. wegen nur theilweiser
Erwerbsunfähigkeit oder als hinterbliebene Wittwen oder als Aszendenten verun-
hlückter Arbeiter — eine NRente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wartegelder
oder Unfallrenten den Mindestbetrag der Invalidenrente erreichen, sind die Empfänger