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stellung in den Häusern der Kunden arbeiten, unterliegen der Versicherungspflicht
dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn sie als selbständige Gewerbe-
treibende anzusehen sind. Welcher dieser letzteren Fälle vorliegt, wird nach den
jedesmal obwaltenden Verhältuissen zu entscheiden sein. Im Allgemeinen werden
die sogenannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Arbeiter,
die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen 2c., welche von Haus zu Haus
gehen, als unselbständige Lohnarbeiter, dagegen die selbständigen Kofferträger, Führer,
Dienstmänner (vergleiche § 37 der Gewerbeordnung, Reichs-Gesetzblatt 1883 Seite 177),
Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer
zu behandeln sein.
VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer
Betriebsslätten beschäftigt werden (§ 2 Ziffer 4 des Krankenversicherungsgesetzes),
sind als versicherungspflichtige lssbritee anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbe-
treibende sind (vergleiche Nr. XIX).
IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder, welche zu diesem
in einem die Versicherung begründenden Verhältnisse stehen, unterliegen gleichfalls
den Vorschriften des Gesetzes (vergleiche jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme
machen nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach dem Wesen der
Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängig-
keitsverhältnisse bestehen kann.
X. Das JInvaliditäts= und Altersversicherungsgesetz versichert abweichend von den
Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter 2c.
Um das Versicherungs-Verhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß
der für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt viel-
mehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung,
Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffelland u. s. w. (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes).
Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tage-
lohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Antheil an der Einnahme
(Tantieme) gezahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen
Wagen von einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein
Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme
als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzusehen. Des-
gleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Schiffseigen-
thümern gegen einen bestimmten Antheil an der Fracht angenommen sind.