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Als Werth der Tantiemen und Naturalbezüge wird der von der unteren Ver-
waltungsbehörde festzusetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht (§& 3 Absatz 1
des Gesetzes).
Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien
Unlerhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Befriedigung ihrer persönlichen
Lebensbedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der
Versicherung ausgenommen (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die
in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten
Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber
hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Die
Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld
erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit
es allgemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts.
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es
sallen somit aus der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb
oder außerhalb der Gefangenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern,
Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen.
Dagegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungsstationen, in
Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Idiotenhänsern oder Anstalten für
Epileptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig auzusehen, soweit sic einen
den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten.
XII. Der Begriff des „Gesellen“ ist im Wesentlichen dem § 121 der Gewerbe=
ordnung entnommen und bezeichnet die unselbständigen im Handwerk technisch aus-
hebildeten Personen. Dagegen ist der Begriff „Gehülfe“ nicht in dem engen Sinne
des gewerblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeits-
gehülfen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren
Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Beziehng derjenigen des Arbeiters, Ge-
sellen oder Dienstboten im Allgemeinen gleichwerthig ist.
Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Kommunalbehörden, sowie die
in den Büreaus der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher,
Auktionatoren, Berufsgenossenschaften u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten,
Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Geureindediener, Nachtwächter, Flurhüter,
Feuerwehrleute und ähnliche Angesiellte, welche vermöge der mehr mechanischen, auf
die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen
mit den Arbeitern u. s. w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen,