Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der 
Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffs- 
besatzung gehören (8 1 des Seeunfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs- 
Gesetzblatt Seite 329). Ein deutsches Seefahrzeug ist nach § 2 des Seennfallver- 
sicherungsgesetzes jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, 
welches unter deutscher Flagge fährt. Auf die Größe des Fahrzeuges kommt es — 
abweichend vom Seennfallversicherungsgesetz (§ 1 Absatz 2 a. a. O.) — hier nicht 
an. Der Führer (Kapitän) eines Fahrzeuges unterliegt der Versicherungspflicht, 
auch wenn sein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark 
übersteigt. 
XVIII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist derjenige anzusehen, für 
dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den 
Lohn oder Gehalt darstellenden Bekräge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern 
nur die Arbeiter 2c. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ihm 
geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche auf 
Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern 2c. in Bekrieben des Reichs, des Staats oder 
der Kommunalverwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen sind. 
Die bei sogenannten Akkordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, ob der Akkordant, 
welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne 
oder aber mit Rücksicht darauf, daß er die gezahlten Lohne in dem ihm gewährten 
Akkordlohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzusehen 
ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältnisse des Einzelfalles ent- 
scheiden lassen. Dabei kommen als maßgebende Gesichtspunkie in Betracht das Maß 
der Abhängigkeit oder Selbständigkeit des Akkordanten in Beziehung auf die 
Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben, die allgemeine soziale 
Stellung des Akkordauten, der Umfang seiner Verantwortlichkeit für die Ausführung 
der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der 
Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeitenden oder lediglich 
einen dem Durchschnittswerth entsprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Hiernach 
wird beispielsweise im Allgemeinen der Gutsherr, nicht der Gutstagelöhner (Just- 
mann, Kathenmann, Freimann 2c.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen 
Hofgängers, Scharwerkers rc. anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die 
Arbeit des Hofgängers r2c. gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem 
Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstagelöhner 2c., der ihn gestellt hat, aus- 
hehändigt werden sollte.
	        
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