Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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oder aus Eintragungen in Firmen= oder Gewerberegister zu entnehmen sein. Mit 
dem Wohnsitz des Unternehmers braucht der Betriebssitz nicht zusammen zu fallen. 
Hiernach sind die Arbeiter 2c., welche außerhalb des Betriebssitzes Arbeiten aus- 
führen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten stattfinden, an der jeweiligen Arbeiks 
stätte, sondern an dem Sithze des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde 
oder besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von dem Betriebs- 
sitze verschiedenen Orte unter Umständen den Charakter eines selbständigen Betriebes 
mit einem besonderen geschäftlichen Mittelpunkt annehmen. 
Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land= und forstwirthschaftlichen Be- 
triebes kommen die Bestimmungen im § 44 Absatz 2 und 3 des landwirthschaftlichen 
Unfallversicherungs-Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzblatt Seite 132) in 
Betracht. 
Für den Sitz gemischter, aus Haupt= und Nebenbetrieb bestehender Betriebe ent- 
scheidet der Sitz des Hauptbetriebes. 
Werden im Auslande Personen beschäftigt, welche als Arbeiter 2c. eines inlän- 
dischen Betriebes anzusehen sind, so erfolgt ihre Versicherung gleichfalls am Orte des 
inländischen Betriebssites. Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen 
Maschinenfabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande auf- 
stellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslaude den Bestimmungen des 
Gesetzes. 
Wenn dagegen Personen im Inlande beschäftigt werden, welche einem im Aus- 
lande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der Ort der thatsächlichen inländischen 
Beschäftigung für die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt entscheidend. 
Seeleute sind nach § 1306 des Gesetzes bei derjenigen Versicherungsanstalt zu 
versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet. Als Hei- 
mathshafen (Registerhafen) gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe 
die Seefahrt betrieben wird (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, Bundes-Gesetzblatt 
1869 Seite 379). 
Berlin, den 31. Oktober 1890. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Dr. Bödiker.
	        
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