Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
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(Ausgegeben am 18. Dezember 1800.) 
23. gi gs-B 1— 4 A. 6 
  
Die nachstehende, für das Fürstenthum mit Zustimmung der unterzeichneten Landes- 
Central-Behörde erlassene Anordnung des Vorstandes der gemeinsamen Versicherungsan- 
stalt für die Thüringischen Bundeefstaaten zu Weimar vom 28. vorigen Monats wird 
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den Krankenkassen für die 
Einziebung der Beiträge von der Versicherungsanstalt zu gewährende Vergütung auf 
Grund des 8. 112 Absatz 3 des Invaliditäts= und Altersversicherungegesebes für das 
Hürstenthum hierdurch auf vier uent der eingezogenen Beiträge festgesetzt wird. 
reiz, am 3. Dezember 1890 
Furflich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
Saupe. 
Auf dem Grunde der §§. 112 Ziffer 1, 113 Ziffer 1 des Reichsgesetzes vom 
22. Juni 1889 über die Invaliditäts- und Altersversicherung und der §§. 26 
und 29 des bestätigten Statuts der Thüringischen Versicherungsanstalt ist vom unter- 
zeichneten l1ns beschlossen worden, daß 
ie Beiträge für diejenigen Versicherken, welche einer Ors., Betriebs. (Fabrik.), 
7 und Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der Gemeindekranken= 
versicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art angehören, 
durch deren Organe für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeit- 
gebern einzuziehen sind, sowie daß 
die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung (Ersezung) der Quittungs- 
karten nach Maßgabe der §§. 101 flg. des Gesetzes ebenfalls durch die Organe 
der unter 1 gedachten Kassen für die denselben angehörigen Versicherten zu 
erfolgen hat. 
Weimar, den 26. November 1890. 
Thüringische Ierücherungsonftal. 
Der Fer and. 
Elle. 
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11
	        
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