Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 18. Dezember 1800.)
23. gi gs-B 1— 4 A. 6
Die nachstehende, für das Fürstenthum mit Zustimmung der unterzeichneten Landes-
Central-Behörde erlassene Anordnung des Vorstandes der gemeinsamen Versicherungsan-
stalt für die Thüringischen Bundeefstaaten zu Weimar vom 28. vorigen Monats wird
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den Krankenkassen für die
Einziebung der Beiträge von der Versicherungsanstalt zu gewährende Vergütung auf
Grund des 8. 112 Absatz 3 des Invaliditäts= und Altersversicherungegesebes für das
Hürstenthum hierdurch auf vier uent der eingezogenen Beiträge festgesetzt wird.
reiz, am 3. Dezember 1890
Furflich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
Auf dem Grunde der §§. 112 Ziffer 1, 113 Ziffer 1 des Reichsgesetzes vom
22. Juni 1889 über die Invaliditäts- und Altersversicherung und der §§. 26
und 29 des bestätigten Statuts der Thüringischen Versicherungsanstalt ist vom unter-
zeichneten l1ns beschlossen worden, daß
ie Beiträge für diejenigen Versicherken, welche einer Ors., Betriebs. (Fabrik.),
7 und Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der Gemeindekranken=
versicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art angehören,
durch deren Organe für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeit-
gebern einzuziehen sind, sowie daß
die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung (Ersezung) der Quittungs-
karten nach Maßgabe der §§. 101 flg. des Gesetzes ebenfalls durch die Organe
der unter 1 gedachten Kassen für die denselben angehörigen Versicherten zu
erfolgen hat.
Weimar, den 26. November 1890.
Thüringische Ierücherungsonftal.
Der Fer and.
Elle.
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