Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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24. Negierungs Bekanntmachuug · 
Indem wir unter Haahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 22. No- 
vember # Jahres — Ges.-S. Seite 47 — die nachstehend abgedruckte, zur Ausführung des 
Reichsgesetzes, betreffend die *“ 1 und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 
erlassene Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November dieses Jahres 
I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht, 
II. über die Entwerkhung und Vernichtung von Marken, 
— No. 288 des Deutschen Reichs-Anzeigers — 
hierdurch gaoc besonders zur Kenntniß der Betheiligten im Fürstenthum bringen, 
ien wir gleichzeitig die mit der Ausführung des genannten Gesetzes im Fürsten- 
thum nnn Stellen hlerdurch an, 
. solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen), 
Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsftücke bearbelten oder 
herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten 
und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungs- 
pflichtig zu behandeln, 
. die selbständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stieselputzer und 
ähnliche Gewerbetreibende, sowie selbstänrige Wäscherinnen, Plätterinnen 
(Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit sie 
nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebsunternehmer zu behandeln. 
Wir bemerken hierbei, daß die unterzeichnete Landes-Centralbeyörde vorläufig nicht 
beabsichtigt, weitere Bestimmungen über die Entwerthung von Marken als solche unter 
Ziffer II des nachfolgenden Bundesrathobeschlusses enthalten find, zu erlassen, und daß 
es hiernach bis auf Weiteres bei einer lediglich durch die Vorstände der Versicherungs- 
anstalten zu bewirkenden Entwerthung der Marken zu bewenden hat. 
Greiz, den 8. Dezember 1890. 
Färstlich Reuß- Mouffhe tundesregiereng 
Dr. Mortag. 
i 
Saupe. 
Zur Ausführung des Gesetesg, bereesfend d die Invaliditäts- und Altersver- 
sicherung, vom 22. Juni 1880 (Reichs.Gesezbl. S. 97) hat der Bundesrath in seiner 
Sizung vom 27. November 1890 
I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht, 
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken Bestimmungen getroffen, 
welche nachstehend veröffentlicht werden. 
Verlin, den 27. November 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher.
	        
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