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Zur Aussührung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung,
vom 22. Juni 1889 (Reichs-Geseybl. S. 97) beschließt der Bundesratb auf Grund der
I. 8 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. was folgt:
I. Befretung vorüber gehender Beschäftigungen von der Versicherungs-
pflicht (6. 3 Absatz 3).
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in oigenden Fällen als eine die Ver-
slcherungspfticht begründende Beschästigung nicht anzusehen
1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig. Lohnarbeit überhaupt nicht
verrihien u. nur gelegeutlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, b. zwar in regel-
mäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum
Lebendunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem
Verhältniß sieht, c zur Hülfoleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Natur-
ereignisse verrichtet wer
2) wennssie bon soche Verufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Ver-
sicherungepflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeit-
geber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeltgebern nebenher,
sei es n gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig, verrichtet werden
) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrcchtet werden,
die vn zur Schiffsbesazung gehören;
wenn site von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen
bssshise)h Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsslellen thäligen Personen
verrichtet werden;
wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine
Olsenischigang verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit,
sondern als eine Unterstühung zum Zweck des besseren Forkkommens gewährt wird.
Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung
des Reichskanglers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienst-
leistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf
fest bestimmte kurze Zeit behufs Ansführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet
ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienstlleistungen solcher Ausländer, welche
übungsgemäß in Flößerelbetrieben beschäftigt werden, als elne die Versicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung nicht anzusehen sind.
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken
(55. 109, 112, 114, 117, 120, 125).
Entwerthung.
1) Sofern auf Grund der P 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Bei-
träge durch Organc von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von
der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtele
Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die bandes-Centralbehörde anordnen, daß von der die
Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken als-
bald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (s. 109 c. a. O.). Bei derariigen An-
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