Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

ordnungen ist die Art der Entwerthung von der Kanden-Gentralbehörde zu regeln; dabei 
darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
2) Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind besugt, die 
in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die ein- 
zelnen Marken haudschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die 
Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Snich durch- 
strichen werden. Andere auf die Marken gesebte Zeichen gelten, so lange die die Marken 
enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Enkwerthungs- 
n. 
zeiche 
3) Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bczirk einer Versicherungs- 
anstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen 
Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne alchten solcher 
Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der 
Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß die 
betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes 
der betreffenden Marke von dem zur Enteichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber 
ersolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes- 
Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben 
werden. 
4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des F. 117 
Abs. 4 und des S. 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung kreffen. 
5 arken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen ent- 
werthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch ein- 
gereicht worden ist. Diese Entwerkhung liegt den Vorständen der Versicherungöanstalten 
oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie 
bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Um- 
tausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwrrthenden Stelle 
freigestellt. Auf die Außenseite der Qulttungskarte ist handschriftlich oder unker Verwen- 
dung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu seen und die entwerthende Stielle 
czeichnen 
* r Vei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. 
Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungs- 
anstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der 
Zusatzmarke erkennbar bleiben 
den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund 
der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden 
Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der 
unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt 
werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt 
hierdurch unberührt. 
' Vernichtung. 
8) Die Vernichtung von Marken (F. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder
	        
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