Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Qusttungskarte handschriftlich oder unter 
Verwendung von Stempeln der Vermerk: .“) Marken vernichtet“, sowie die Be- 
zeichnung der die Vernichtung vornehmenden Etelle zu seben. Die Vernichtung von 
Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen 
Vermerk als ungültig erklärt werden. 
) Hier ist die Zahl der vernschteten Marken einzurücken. 
25. Regierungs Verordnung vom 12. Dezember 1890, 
betreffend die Ausgabe eines Amts= und Verordnungsblattes. 
Auf Höchsten Befehl Kerenissimi wird hierdurch Folgendes verordnet: 
Als Ersatz des „Fürstlich Reuß. Plauischen Amts- und Nachrichtsblattes“, welches 
mit dem 1. Januar 1891 seine Bestimmung als Amtöblatt verliert, wird nach dem 
1. Januar 1891 ein neues Amtsblatt unter der Bezeichnung: 
„Fürstlich Reuß.Plauisches Amts- und Verordnungsblatt 
als Prfielle Organ ausgegeben werden. 
asselbe tritt in allen Verordnungen und sonstigen Versügungen, in welchen das 
„Amts- * Nachrichtsblatt“ genannt ist, von dem oben genannten Zeitpunkte ab an 
bessen 2% 
  
dem „Amts- und Verordnungsbsatt“ sind alle amtlichen Verkündigungen zu 
verdsende soweit sie nicht zur Aufnahme in die ie Geschsammiung bestimmt sind. 
eitere Bestimmungen bleiben vorbehalten 
Greiz, am 12. Dezember 1890. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
r. Mortag. 
Saupe. 
 
	        
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