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völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Qusttungskarte handschriftlich oder unter
Verwendung von Stempeln der Vermerk: .“) Marken vernichtet“, sowie die Be-
zeichnung der die Vernichtung vornehmenden Etelle zu seben. Die Vernichtung von
Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen
Vermerk als ungültig erklärt werden.
) Hier ist die Zahl der vernschteten Marken einzurücken.
25. Regierungs Verordnung vom 12. Dezember 1890,
betreffend die Ausgabe eines Amts= und Verordnungsblattes.
Auf Höchsten Befehl Kerenissimi wird hierdurch Folgendes verordnet:
Als Ersatz des „Fürstlich Reuß. Plauischen Amts- und Nachrichtsblattes“, welches
mit dem 1. Januar 1891 seine Bestimmung als Amtöblatt verliert, wird nach dem
1. Januar 1891 ein neues Amtsblatt unter der Bezeichnung:
„Fürstlich Reuß.Plauisches Amts- und Verordnungsblatt
als Prfielle Organ ausgegeben werden.
asselbe tritt in allen Verordnungen und sonstigen Versügungen, in welchen das
„Amts- * Nachrichtsblatt“ genannt ist, von dem oben genannten Zeitpunkte ab an
bessen 2%
dem „Amts- und Verordnungsbsatt“ sind alle amtlichen Verkündigungen zu
verdsende soweit sie nicht zur Aufnahme in die ie Geschsammiung bestimmt sind.
eitere Bestimmungen bleiben vorbehalten
Greiz, am 12. Dezember 1890.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
r. Mortag.
Saupe.