Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

7 
#3. Die Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Besoldungsverhältnisse der Volks- 
schullehrer auf dem platten Lande hat ebenso durch die zustimmende Erklärung 
des Landtags Erledigung gefunden, sowie auch 
4. die landständische Bewilligung der Kosten für gut einer eisernen, beschotterten 
Elfterbrücke an der Neumühle bis zur Höhe von 20 000 Mark von Uns mit 
besonderer Befriedigung entgegen genommen e ist. 
Wir versichern Unsern getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade und haben zu 
Bekundung des Vorstehenden den gegenwärtigen 
LLandtagsabschied 
gutserigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchsteigenhändig 
vollzoge 
Veteben Neue Vurg Greiz, den 16. Januar 1891. 
(. S.) (gez.) Heinrich XXI. 
(Gez.) Dr. Mortag. 
  
§. Regierungs-Verordnung vom 17. Januar 1891 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890, betreffend die 
Gewerbegerichte. 
Zur Ausführung des Reichsgesehes vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbe- 
gerichte, wird mit Höchster Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
das Folgende verordnet: 
8. 1. 
Im Sinne des angeführten Reichsgesehes sollen gelten: 
1. als „höhere Verwaltungsbehörde“ 
Fürstliche Landeöregierung, 
2. als „Ortspolizeibehörde" (§. 73 
a. für die flädtischen Gemeindebezirke: 
der Gemeindevorstand, 
b. für die ländlichen Gemeindebezirke: 
das Fürstliche Landrathsamt, 
3. als „Gemeindevertretung" 
der Gemeinderath und in denjenigen Gemeinden, in welchen ein solcher 
auf Grund des Artikel 59 der Gemeindeordnung vom 28. Januar 
1871 nicht gebildet ist, die Gemeindeversammlung. 
8. 2. 
Die Statuten über Errichtung von Gewerbegerichten sind vom Gemeinderath,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.