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und in den Gemeinden, in welchen ein solcher nicht befteht, von der Gemeindeversamm-
lung zu beschließen.
Greiz, den 17. Januar 1891.
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
6. Regi Zgs-Bekanntmachung zur Ausfihrung des Invaliditäts=
und Alterzverstcherungogesehe, zerscn die Entwerthung von Marken.
In Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung,
wird auf Grund des durch Bekanntmachung des Hermn Neichotanzlere vom 27. November
1890 veröfentlichten Bundesrathsbeschlusses unter Z.
— vergl. Regierungs-Bekanntmachung vom kuans 189 G. S. S. 84 —
von der zterzeichneten Landescentralbehörde bierdurch Folgendes angeordnet:
ge Organe der Krankenkassen, welchen durch die Bestimmung des Vorslandes
der Pur Versicherungsanstalt vom 23. November 1890
vergl. Regierungs- Bekanntmachung vom 3. Dezember 1890 G. S. S. 88 —
die Eigziehung der Beiträge für die denselben angehörigen Versicherten überkragen ist,
haben die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Ein-
klebung zu entwerthen.
Diese Entwerthung hat so wie dieses unter Z. II. 2 des Bundeeathöbeschlusses
vom 27. November 1890 für die Enlwerthung durch Arbeitgeber und Versicherte ge-
ordnet ist, in der Weise zu erfolgen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter
Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden
schwarzen wagerechten schmalen Strich durchstrichen werden.
Greiz, am 19. Jannar 1891.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.