Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
#2. 
(Ausgegeben am 17. bebrua 1891.) 
  
Gesetz vom 31. Jannar 1891, 
betreffend die uasinn der Volksschullehrer auf dem platten Lande. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages wie folgt: 
  
e 
Die durch §. 2 b. des Gesetzes vom 20. Dezember 1885 für Volksschullehrer 
auf dem platten Lande sestgesetzten, Seiten der Schulgemeinde zu zahlenden Alterszulagen 
werden dergestalt erhöht und vermehrt, daß 
nach bjähriger Dienstzeit 150 Mark, 
nach 10jähriger Dienstzeit weitere 150 Mark, 
nach 15jähriger Dienstzeit weitere 150 Mark, 
ach 20jähriger Dienstgeit weitere 150 Mark, 
nach 25jähriger Dienstzeit weitere 110 Mark 
jährlich zu gewähren sind. 
8. 2. 
Die Beträge, um welche die Alterszulagen nach F. 1 über die entsprechenden 
Säte des §. 2 b. des obenangeführten Gesetzes erhöht sind und die neu festgesetzte 5. 
Allerszulage werden für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis ultimo Dezember 1894 aus 
der Fürstlichen Landeskasse gewährt. 
. 8. 
die Gmeseh tritt vom 1. Januer 1891 an in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Inseg beisügen lassen. 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 31. Januar 1891. 
(L. S.) Heinrich UMMH 
Dr. Mortag. 
2 
 
	        
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