Gesetzsammlung
das Fürstenthum Neuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 5. 5 1891.)
Consistorial-Bekanntmach vom 28. Februar 1891
zur snn des § 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1891, betreffend
die Besoldung der Volksschullehrer auf dem platten Lande.
Zur Ausführung des § 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1891, betreffend die
Besoldung der Volksschullehrer auf dem platten Lande, wird im Einverständniß mit der
Fürstlichen Landesregierung Folgendes bestimmt:
Diejenigen Lehrer, welchen in Folge dieses Gesetzes ein Anspruch auf Gehalls-
erhöhung zusteht, haben #*** ungesäumt bei dem Vorsitzenden des Vorstandes ihrer
Sutgeminge anzumelden
ieser wird die Anmeldungen mit einer Bemerkung darüber, ob er die erhobenen
an für hält oder nicht, an Hürstliches Consislorium einreichen.
rstliches Consislorium prüst die Anmeldungen und giebt die als richtig fest-
gestellten an Fiestiche Landesregierung ab, welche die Auszahlung der entsprechenden Be-
träge aus der Fürstlichen Landeskasse für die Lehrer an die betreffenden Schulgemeinden
anordnen wird.
Greiz, am 28. Februar 1891.
Fürstlich Meuß-Plauisches Consiftorium.
v. Geldern-Crispendorf.
Saupe.
10. Patent vom 3. März 1
die für das Jahr 1891 zu entrichtende —m— —- betreffend.
Unter Bezugnahme auf das am 94. Dezember vorigen Jahres rrlasne Patent
bezüglich der im Jahre 1891 zu entrichtenden Landesabgaben (G.-S. S. 91)
werden die im laufenden Jahre zu entrichtenden 9 Termine Sinlsrn u 00 wie folgt
ausgeschrieben:
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