Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
4 
(Ausgegeben am 1 1. April 1891.) 
  
iu. Regierungo Veratdunns vom 4. März R 
s Schlafstellenwesen betreffend. 
Mit Hoöchster Genebmihung Sorenissimi wird in Betreff des Schlasstellenwesens 
andurch das Folgende verordne 
F. 1. 
Niemand darf in das von ihm ganz oder theilweise bewohnte Haus nebst Zu- 
behör gegen Entgelt Personen zum Zwecke der Beherbergung (Quartiergänger, Schlas- 
burschen, Schlafmädchen) aufnehmen oder bei sich behalten, wenn er nicht sittlich un- 
bescholten ist und für diese Personen genügende Schlafräume hat, welche den nachfolgenden 
Bestimmungen entsprechen: 
a. Die Schlafräume dürsen mit den eigenen Wohn · und Schlafräumen des 
Quartiergebers und dessen Haudangehörigen nicht in offener Verbindung slehen. 
Vorhandene Verbindungsthüren sind verschlossen zu halten 
jeder Schlafraum muß trocken, gedielt, mit einer Thür verschliehbar und min- 
destens mit einem Fenster in der Außenseite des Hausetz versehen sein. Mit 
Abtrittsanlagen darf er nicht in offener Bertindung. elthen- Kellerräume 
dürsen überhaupt nicht als Schlasstellen vermiethet wer 
der Schlafraum muß für jede Person mindeslens 107 Kobilueter Luftraum 
enthalten; 
. für jeden Quartiergänger muß eine besondere Lagerstätte, zu welcher mindestens 
ein Strohsack, ein Strohkissen und eine Decke sowie die erforderliche Bettwäsche 
gehören, vorhanden sein und für höchstens zwei Personen je eine Wascheinrich- 
tung mit Handtuch; 
in jedem Schlafraume ist eine vom Gemeindevorstande bescheinigte Nachweisung 
der fochistläsiien Zahl von Quartiergängern für den fraglichen Raum auf- 
zuhän 
C 
— 
# 
§S. 2. 
Quartiergänger dürsen nur in den für sie bestimmten Räumen Schlafsstellen haben 
und benußen. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.