Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 1 1. April 1891.)
iu. Regierungo Veratdunns vom 4. März R
s Schlafstellenwesen betreffend.
Mit Hoöchster Genebmihung Sorenissimi wird in Betreff des Schlasstellenwesens
andurch das Folgende verordne
F. 1.
Niemand darf in das von ihm ganz oder theilweise bewohnte Haus nebst Zu-
behör gegen Entgelt Personen zum Zwecke der Beherbergung (Quartiergänger, Schlas-
burschen, Schlafmädchen) aufnehmen oder bei sich behalten, wenn er nicht sittlich un-
bescholten ist und für diese Personen genügende Schlafräume hat, welche den nachfolgenden
Bestimmungen entsprechen:
a. Die Schlafräume dürsen mit den eigenen Wohn · und Schlafräumen des
Quartiergebers und dessen Haudangehörigen nicht in offener Verbindung slehen.
Vorhandene Verbindungsthüren sind verschlossen zu halten
jeder Schlafraum muß trocken, gedielt, mit einer Thür verschliehbar und min-
destens mit einem Fenster in der Außenseite des Hausetz versehen sein. Mit
Abtrittsanlagen darf er nicht in offener Bertindung. elthen- Kellerräume
dürsen überhaupt nicht als Schlasstellen vermiethet wer
der Schlafraum muß für jede Person mindeslens 107 Kobilueter Luftraum
enthalten;
. für jeden Quartiergänger muß eine besondere Lagerstätte, zu welcher mindestens
ein Strohsack, ein Strohkissen und eine Decke sowie die erforderliche Bettwäsche
gehören, vorhanden sein und für höchstens zwei Personen je eine Wascheinrich-
tung mit Handtuch;
in jedem Schlafraume ist eine vom Gemeindevorstande bescheinigte Nachweisung
der fochistläsiien Zahl von Quartiergängern für den fraglichen Raum auf-
zuhän
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§S. 2.
Quartiergänger dürsen nur in den für sie bestimmten Räumen Schlafsstellen haben
und benußen.
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