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Dieselben, oder nicht völlig (auch in Bezug auf den Eingang) getrennte Räume
dürfen als Schlafräume von Personen verschiedenen Geschlechts nur dann benutzt werden,
wenn diese Personen im Verhältniß von Eheleuten oder im elterlichen und Kindesverhält-
niß flehen.
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Wer Quartiergänger bei sich aufnehmen will (§F. 1), hat hiervon dem Gemeinde-
vorstande unter Angabe der Zahl der austunebmenden Personen und der für dieselben
bestimmten Räumlichkeiten binnen 7 Tagen nach Inkrafttreten dieser Varordnung be-
ziehungsweise 3 Tage vor Beginn des Schlasstellenbetriebes Anzeige zu machen.
Veränderungen in der Zahl der Quartiergänger oder den für sie bestimmten
Räumen lind binnen 3 Tagen ebenfalls bei dem Gemeindevorstande anzuzeigen
emeindevorstände der Landgemeinden sind verbunden, die ihnen erstalteten
Anzeigen ungesäum dem Fürstlichen Landrathsamte zu übermitteln.
d.
Jeder Quartiergeber ist überdies vorpflichtrt, von jedem Falle der Erkcankung
eines seiner Quartiergänger an einer der in F. 1 der Regierungs-Verordnung vom 16.
Dezember 1884 genannten ansteckenden Kran Heih ungesäumt und spätestens innerhalb
24 Stunden, nachdem die Krankheit erkannt worden ist, dem Gemeindevorstande Anzeige
zu erstatten, sofern nicht der Erkrankie ärztlich behandelt wird, in welchem Falle der den
Kranken behandelnde Arzt nach der genannten Regierungs- Verordnung anzeigepflichtig ist.
Der Gemeindevorstand, dem solche Anzeige vom Quartiergeber erstaltet wird, hat
nach F. 5 der Regierungs-Verordnung vom 16. Dezember 1884 zu verfahren, und finden
die esiimmungen dieser Verordnung auch auf die weitere Behandlung der Anzeigen der
Quartiergeber entsprechende Anwendung.
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Die Ueberwachung der genauen Beobachtung der Vorschriften dieser Verordnung
liegt hinsichtlich der Landgemeinden dem Fürstlichen Landrathsamie, hinsichtlich der Stadt-
gemeinden dem Gemeindevorstand ob und sind die Behörden und deren Organe befugt,
zum Zwecke der Erfüllung genannter Obliegenheit die Schlasstellen zu jeder Tageszeit zu
F. 6.
Die Bestimmungen über das Meldewesen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstebenden Bestimmungen werden, falls nicht da-
durch nach allgemeinen oder speziellen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit
Geldstrafe bio zu 60 Mark, im Umermögenssalle mit entsprechender Haft bestraft.
8. 8
Diese Verordnung tritt un dem 1. Mai dieses Jahres in Kraft.
Greiz, am 4. März 18
Har#ul Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag. Saupe,