Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

14 
Dieselben, oder nicht völlig (auch in Bezug auf den Eingang) getrennte Räume 
dürfen als Schlafräume von Personen verschiedenen Geschlechts nur dann benutzt werden, 
wenn diese Personen im Verhältniß von Eheleuten oder im elterlichen und Kindesverhält- 
niß flehen. 
. 
Wer Quartiergänger bei sich aufnehmen will (§F. 1), hat hiervon dem Gemeinde- 
vorstande unter Angabe der Zahl der austunebmenden Personen und der für dieselben 
bestimmten Räumlichkeiten binnen 7 Tagen nach Inkrafttreten dieser Varordnung be- 
ziehungsweise 3 Tage vor Beginn des Schlasstellenbetriebes Anzeige zu machen. 
Veränderungen in der Zahl der Quartiergänger oder den für sie bestimmten 
Räumen lind binnen 3 Tagen ebenfalls bei dem Gemeindevorstande anzuzeigen 
emeindevorstände der Landgemeinden sind verbunden, die ihnen erstalteten 
Anzeigen ungesäum dem Fürstlichen Landrathsamte zu übermitteln. 
d. 
Jeder Quartiergeber ist überdies vorpflichtrt, von jedem Falle der Erkcankung 
eines seiner Quartiergänger an einer der in F. 1 der Regierungs-Verordnung vom 16. 
Dezember 1884 genannten ansteckenden Kran Heih ungesäumt und spätestens innerhalb 
24 Stunden, nachdem die Krankheit erkannt worden ist, dem Gemeindevorstande Anzeige 
zu erstatten, sofern nicht der Erkrankie ärztlich behandelt wird, in welchem Falle der den 
Kranken behandelnde Arzt nach der genannten Regierungs- Verordnung anzeigepflichtig ist. 
Der Gemeindevorstand, dem solche Anzeige vom Quartiergeber erstaltet wird, hat 
nach F. 5 der Regierungs-Verordnung vom 16. Dezember 1884 zu verfahren, und finden 
die esiimmungen dieser Verordnung auch auf die weitere Behandlung der Anzeigen der 
Quartiergeber entsprechende Anwendung. 
. 
Die Ueberwachung der genauen Beobachtung der Vorschriften dieser Verordnung 
liegt hinsichtlich der Landgemeinden dem Fürstlichen Landrathsamie, hinsichtlich der Stadt- 
gemeinden dem Gemeindevorstand ob und sind die Behörden und deren Organe befugt, 
zum Zwecke der Erfüllung genannter Obliegenheit die Schlasstellen zu jeder Tageszeit zu 
F. 6. 
Die Bestimmungen über das Meldewesen bleiben von dieser Verordnung unberührt. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstebenden Bestimmungen werden, falls nicht da- 
durch nach allgemeinen oder speziellen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit 
Geldstrafe bio zu 60 Mark, im Umermögenssalle mit entsprechender Haft bestraft. 
8. 8 
Diese Verordnung tritt un dem 1. Mai dieses Jahres in Kraft. 
Greiz, am 4. März 18 
Har#ul Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. Saupe,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.