Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

12. Negierungs:Bekanntmachung vom 17. März 1891, 
Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend. 
Nachstehende „Abänderung der postornung vom 8. März 1879“ wird in Ge- 
äßfelt §. 50 des Gesehes über das Postwesen des deutschen Reichs vom 26. Oktober 
1 (N.-G.-BMl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 17. März 1891. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
Saupe. 
Verlin, 5. März 1891. 
Abänderung 
der 
Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift in S. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deut- 
schen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 wie 
folgt abgeändert. 
zass Der §. 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält nachstehende 
assung: 
  
8. 43. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
I. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden 
3u dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
II. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt 
die Abstempelung von ostkarten mit dem Freimarkenstempel für das Poblikum unter den 
bei jebe WMestasta. zu erfragenden näheren Bedingungen. 
Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deut- 
schen nulleP lAnzeiger und andere öffentliche Blälter bekaunt zu machenden Frist bei den 
Postanftalten zum Rennwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetanscht. Nach Ablauf 
der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht ver- 
bunden, Wektunntheiche baar einzulösen. 
V. mhe Verwendung der aus geslempelten Postanweisungsformularen und Post- 
karten rm 3k Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
	        
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