Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwertb- 
zeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungsformulare und Postkarten) ist die Post- 
verwaltung nicht verpflichtet. 
Die vorstehende Abänderung tritt sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler., 
In Vertretung: 
von Stephan. 
13. Negierungs Verordnung vom 25. März 1891, 
betreffend die Schonung von Nuß= oder Tannenhähern, von Meisen und 
Spechten als Feinden der Nonne. 
Mit Lerenissimi Höchster Genehmigung wird zum Zwecke der Bekämpfung der 
den Waldbeständen schädlichen Ronne (auch Bichtenspinner, Fichtenbär, Rothbauch genannt) 
das Fangen und die Erlegung der Nuß= oder Tannenhäher, welche zur Vertilgung der 
Nonne mitwirken, sowie das Zerstören und Ausnehmen von Restern und Eiern dieser 
Häher bis auf Weiteres untersagt. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mark oder mit Haft 
bestraft. 
Gleichzeitig wird das durch Vekanntmachung vom 11. September 1870 (Ges.= 
Samml. S. 91) wiederholt eingeschärfte Verbot des Schießens und Fangens der von 
Insekten lebenden Waldvögel mit besonderem Hinweis darauf in Erinnerung gebracht, 
daß hiernach auch das Schießen und Fangen sämmtlicher Meisen-Arten und aller 
Gattungen von Spechten, welche ebenfalls zu den Feinden der Nonne gehören, bei 
Strafe verboten ist. 
Greiz, am 25. März 1891. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
  
Saupe. 
 
	        
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